Rechtevergabe in der Champions-League ab 2027

Will man einem Medienbericht glauben, haben sich Paramount, Amazon und Netflix wesentliche Rechte für die Championsleague gesichert, während Sky und DAZN leer ausgingen. Dies ist eine sehr bedenkliche Entwicklung, passt aber irgendwie ins Bild.

Der französische Präsident Macron ist von Vielen inhaltlich nicht verstanden worden, als er am 03.10.2025 in Saarbrücken sagte, dass die Zukunft Europas sich im Internet entscheiden werde. Sieht man die Entwicklungen, muss man konstatieren, dass Daten die eigentliche „Währung“ unserer Tage sind. Durch das Engagement von Drittstaaten (d.h. Staaten außerhalb der EU) werden die Datenstandards von Europa nach und nach verwässert werden, da für die Standards der Sitz des Servers die entscheidende Rolle spielt, und im Bereich der KI ist von einer rein europäischen, eigenen Datengrundlage für KI-Systeme trotz vieler Bemühungen in diese Richtung noch nicht zu sprechen. Hierzu braucht man zudem Mehrheitsentscheidungen in Europa in diesen wichtigen Fragen, damit es nicht zu Blockaden kommen kann.

Wer Herr über die Daten ist und darüber, was Menschen im Internet bei immer mehr KI-gestützten Recherchen als Treffer zu sehen bekommen, der kann auch dafür sorgen, welche Nachrichtenquellen, welche Kommentare etc. auf den ersten drei Trefferseiten bei Suchmaschinen zu sehen sind. Erfahrungsgemäß schaut niemand in den Trefferlisten weiter hinten. Mehr Regulierung in diesem Bereich ist wichtiger denn je. Aber die Drittstaaten sind Europa leider bereits Jahre voraus. Hier alles daran zu setzen aufzuholen, wird eines der wichtigsten Themen auf EU-Ebene werden.

P.S.: In Deutschland gibt es Pilotprojekte von privaten Unternehmen, die einen Bezug zu Hochschulen haben, gefördert von Bundesministerien, wo speziell für juristische Fragestellungen, z.B. einen Referentenentwurf eines Ministeriums, von Experten entwickelte „Bausteine“ zu allen entscheidenden Fragen zusammengestellt werden. Diese Bausteine enthalten alle verfügbaren Kommentarmeinungen und Entscheidungen zu einer bestimmten Rechtsfrage. Es gibt also Tausende und Abertausende solcher Bausteine zu allen möglichen Rechtsfragen. Anschließend wird KI-gestützt eine Anfrage zu einem bestimmten Thema gestellt. Die KI sorgt nun dafür, dass alle für dieses Thema relevanten Bausteine zusammengestellt werden, und zwar gleich auch in der korrekten Anordnung so, wie man z.B. in einem juristischen Gutachten schrittweise vorgehen würde. Durch dieses Prinzip können z.B. auch Referentenentwürfe zu bestimmten, auch ganz neuen Fragen erstellt werden. Dies führt dazu, dass relativ schnell ein erster Entwurf entstehen kann. Dieser kann daraufhin verfeinert werden. Ändert sich eine der rechtlichen Grundlagen in einem Baustein, kommt z.B. eine neue wichtige Entscheidung hinzu, kann KI-gestützt das Ganze nochmal durchlaufen und es werden dann, sehr komfortabel, nur die Änderungen andersfarbig angezeigt. Dies führt dazu, dass der Referent / die Referentin nicht mehr 80 Seiten lesen muss, sondern z.B. nur die 3 geänderten Seiten. Die Vorstellung ist, dass im Echtbetrieb die Abteilung des Ministeriums bei dem Unternehmen einen Referentenentwurf zu XY anfordert und dann relativ schnell „geliefert“ werden kann.

Kommt man nun zum „Herrn der Daten“ (siehe oben) zurück, stellen sich Fragen: wer entscheidet, welche Datengrundlagen eingepflegt werden? Wo kommen die Rechte für die teilweise proprietären Inhalte her? Wer nimmt das Einpflegen neuer Urteile vor? Wer entscheidet, welches Urteil genommen wird? Wir haben derzeit eine sog. „Veröffentlichungsquote“ von allerhöchstens ca. 5-10% aller ergangenen Entscheidungen, d.h. nur diese werden veröffentlicht, der Rest wird gar nicht bekannt, so dass hier die Auswahl eine wesentliche Rolle spielt.

Dies ist bislang nur ein Pilotprojekt. Daher sind echte Bedenken derzeit noch nicht angebracht, da zur Zeit der Forschungsaspekt im Vordergrund steht. Hier muss positiv herausgestellt werden, dass es verblüffend ist, was mithilfe von KI erstellt werden kann. Allerdings sollte auch hier ganz genau auf die Quelle der KI, d.h. auf die Datengrundlage, geachtet werden. Dies führt mein Postscriptum zurück zum obigen Ausgangspunkt auf EU-Ebene: was dort richtig ist, kann hier nicht falsch sein.

Losverfahren bei Reaktivierung der Wehrpflicht

Teilweise wird mit guter Argumentation die Ansicht vertreten, dass ein Losverfahren bei rechtsstaatlicher Ausgestaltung durchaus verfasssungskonform sein kann. Eine lesenswerte und gute Zusammenstellung der Argumente, auch rechtsvergleichend mit vor allem dänischen Regelungen, findet man bei https://grafkerssenbrock.com/losverfahren-reaktivierung-wehrpflicht-verfassungskonform .

Allerdings ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz m.E. im Rahmen des Artikel 3 GG zu berücksichtigen, dass Artikel 3 gebietet Gleiches gleich zu behandeln und Ungleiches entsprechend der Ungleichheit jedenfalls nicht gleich behandelt werden darf, sondern jeweils der Ungleichheit entsprechend. Dies setzt allerdings bei strenger Auslegung voraus, dass auch der Maßstab, d.h. hier bei der Auswahl junger Menschen für den Wehrdienst (bzw. Ersatzdienste je nach Ausgestaltung), gleich sein muss.

Ich bezweifele, dass dies bei der grundrechtlich über Art. 1 und Art. 2 GG geschützten Individualität der Menschen jemals der Fall sein kann. Dies bedeutet m.E., dass diese Individualität eine Vergleichbarkeit in dem Sinne verhindert, dass man überhaupt von einer Gleichbehandlung von „Gleichem“ sprechen kann. Da es hier um Individuen geht, ist auch der Rückgriff auf „im Wesentlichen gleiche Sachverhalte“ nicht zielführend. Das Prinzip einer zufälligen Auswahl durch Los kann m.E. nämlich nur bei völliger Vergleichbarkeit angewandt werden. Ich vermute, dass genau in diesem Punkt Konfliktpotential liegen wird.

Diesen Punkt kann man m.E. auch nicht durch Regelungen auf der nachgelagerten Ebene der Rechtsmittel sozusagen „beheben“ oder „korrigieren“, denn m.E. ist an dieser Stelle bereits die Auswahl durch Los als solche nicht zulässig.

Dies stellt meine persönliche Meinung und Einschätzung dar. Über diese juristischen Fragen kann man selbstverständlich trefflich streiten. Da es meines Wissens noch gar keinen Gesetzentwurf gibt, werden die juristischen Fragen sicherlich noch in der Öffentlichkeit und auch in den beiden Koalitionsfraktionen ausgiebig diskutiert werden. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass es bei einer solchen Frage (es geht um eine Pflicht!) schon einmal ein Losverfahren gegeben hat, anders war dies meiner Erinnerung nach einmal bei Zulassungsfragen zu Numerus-Clausus-Studiengängen gewesen aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Hochschulen.

Die aktuelle KI-Entscheidung des LG München

Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 11.11.2025 den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24) (Volltext der Entscheidung über diesen Link: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-30204?hl=true)

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München vom 11.11.2025)

Ausflug in die Psychologie

Heute: Google-Recherche mit den Suchbegriffen „wenn Menschen (Personen) sich für den Besten halten“.

Zitat:

„Übersicht mit KI

Wenn sich eine Person für den „Besten“ hält, kann dies verschiedene psychologische Ursachen haben. Dazu gehören der Überlegenheitskomplex, bei dem man glaubt, deutlich besser als andere zu sein, und der Dunning-Kruger-Effekt, bei dem inkompetente Personen ihre Fähigkeiten überschätzen. Das Gegenteil ist das Imposter-Syndrom, bei dem sich sehr kompetente Menschen als Hochstapler fühlen. Oft liegt eine Überschätzung des eigenen Könnens vor, weil man sich an eigenen Meinungen festhält, die einen oft in einer Blase gefangen halten.

Erklärungen für das Gefühl, der Beste zu sein

Dunning-Kruger-Effekt: Inkompetente Menschen haben oft nicht die Fähigkeit, ihre eigenen Schwächen zu erkennen, und überschätzen sich dadurch. Es bedarf eines gewissen Maßes an Kompetenz, um Inkompetenz zu erkennen.
Überlegenheitskomplex: Hierbei handelt es sich um die feste Überzeugung, dass die eigenen Fähigkeiten und Leistungen deutlich über denen anderer stehen. Menschen mit diesem Komplex können herablassend oder gemein wirken.
Bestätigungsfehler: Um kognitive Dissonanz (das unangenehme Gefühl, wenn Fakten der eigenen Überzeugung widersprechen) zu vermeiden, neigen Menschen dazu, Informationen so zu suchen und zu interpretieren, dass sie ihre eigene Meinung bestätigen.
Falscher Übereinstimmungseffekt: Man geht davon aus, dass andere Menschen ähnlich denken und fühlen wie man selbst.
Profilneurose: In extremeren Fällen kann ein starkes Geltungsbedürfnis dazu führen, dass Menschen um jeden Preis Aufmerksamkeit erzwingen wollen, auch wenn es keinen ersichtlichen Grund dafür gibt. 

Das Gegenteil: Das Imposter-Syndrom

Imposter-Syndrom: Dieses psychologische Phänomen beschreibt Menschen, die – trotz ihrer tatsächlichen Kompetenz – an ihren eigenen Fähigkeiten zweifeln und glauben, andere hätten sie nur „vorgemacht“. Sie sehen ihre Erfolge als Ergebnis von Glück oder Täuschung, nicht von Können. 

Umgang mit Angeberei

Ignorieren: Dem Prahlhans keine Aufmerksamkeit zu schenken, kann sehr effektiv sein, da die Person oft nach Anerkennung sucht.
Korrekturen: Fakten oder Lügen richtigzustellen, kann die Angeberei entkräften.
Konfrontation: Eine direkte Konfrontation kann helfen, das Verhalten zu ändern, insbesondere wenn man sich mit anderen zusammenschließt.

KI-Antworten können Fehler enthalten.“

Und beim nächsten Ausflug in die Psychologie kommt die KI-gestützte Google-Suche dran, wenn man die „Lebensweisheiten“ mit den KI-Zitaten oben kombiniert. Der darauf folgende Ausflug kombiniert dann damit noch den „irrealen Wunsch nach Geltung der Grund- und Menschenrechte für Jedermann/frau“.

P.S.: Das Hase-Igel-Spiel basiert auf überlegenem Wissen. Scherzfrage bzw. Lern-Verständnisfrage: worauf basiert das überlegene Wissen?

Frage des Tages

Ich hatte dieser Tage eine Mandatsanfrage einer offensichtlich besonders überzeugten Christin. Dies bringt mich zur Frage des Tages: „Nun sag‘, wie hast Du’s mit der Religion?“

Dazu zwei Zitate:
Marius Müller-Westernhagen: „…ich glaube an die Deutsche Bank, denn die zahlt aus in bar…“
Horst Kuntz (mein Vater): „Ich glaube, dass man aus 1 kg Rindfleisch eine bessere Suppe machen kann als aus 1 Pfund Rindfleisch“.

Und ich glaube, dass ich gestern auf der Zugfahrt nach Merzig Herrn Hoppenstedt gesehen habe, oder war es Herr Hallmackenreuter? Wer weiß?

P.S.: wer der Meinung ist, das sei albern, dem stimme ich ausdrücklich zu. Zum Thema „albern“ empfehle ich jedoch Helge Schneider, wenn dieser seine Probleme im Mietshaus schildert….

75 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz

75 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz – was will uns dieses Datum sagen? (sorry Olaf Schubert für die geklaute Frage).

Unser Bundesinnenminister Dobrindt formuliert es so:
„Der Verfassungsschutz ist ein Garant unserer Freiheit und der Schutzschild unserer Demokratie. Er steht seit 75 Jahren dafür, dass aus der Geschichte unseres Landes die richtigen Lehren gezogen werden: Jede Demokratie braucht Demokratieschützer. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat sich dabei als hochspezialisierter Inlandsnachrichtendienst eines modernen Deutschlands bewährt: engagiert, wachsam und entschlossen. In Zeiten hybrider Bedrohungen und ausländischer Einflussnahme ist es wichtiger denn je, dass wir unsere Verfassung aktiv verteidigen. Dafür schaffen wir die rechtlichen und technischen Voraussetzungen, um das BfV zukunftsfest aufzustellen. Mein Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BfV, die sich täglich – oft unerkannt – für unsere Sicherheit einsetzen. Sie sind der Nachrichtendienst unserer Freiheit.“

Eine von mir vor ca. 2-3 Jahren im Namen eines Mandanten erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde ohne inhaltliche Begründung nicht angenommen. Der Beschluss enthält eine nichtssagende Floskel, keine echte inhaltliche Begründung und keine Auseinandersetzung mit auch nur einem einzigen Argument. Immerhin wurde vom Gericht keine sogenannte „Missbrauchsgebühr“ erhoben. Dieses Ergebnis war mir von kompetenter Stelle genauso vorausgesagt worden. Bis heute hat indes niemand die von mir vorgetragenen Argumente inhaltlich widerlegt. Wo im Jahr 2022/2023 die Rechtsgrundlage für die sogenannten „EDA-Dateien“, die im Rahmen des elektronischen Mahnverfahrens zur Anwendung kommen, in einem Gesetz bzw. einer Verordnung niedergelegt war, konnte bislang niemand beantworten. Auf meine seinerzeit auch vor dem Auditorium (ca. 50 Zuhörer/innen) des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken gestellte Frage, um deren Beantwortung ich im Anschluss an den Vortrag auch auf E-Mail-Weg gebeten hatte, gab es keine Rückmeldung.

Für den Mit-Beschwerdeführer, d.h. meinen Mandanten, geht es nun im Ergebnis seiner von mir geführten Rechtsstreitigkeiten – Ausgangspunkt war ein nicht berechtigter Mahnbescheid, dessen Nichtberechtigung später rechtskräftig festgestellt wurde – noch um 66 Euro (sic!). Ja, mit 66 Euro fängt das Leben an, nein Quatsch, mit 66 Jahren fängt das Leben an….

Fazit: Um im Sinne und Geiste des oben zitierten Kabarretisten Olaf Schubert zu antworten: am besten schützen wir unsere Verfassung so, dass niemand sie findet und richtig anwenden kann.

Annex:
Der Text oben ist mehrdeutig, daher hier noch ein paar wichtige Einordnungen.
1) Die kompetente Stelle war ein Rechtsprofessor, der in Saarbrücken gelehrt und gearbeitet hat.
2) Das Bundesverfassungsgericht entschied seinerzeit einstimmig mit drei Richterinnen und Richtern.
3) Nahezu zeitgleich bzw. kurz davor gab es die Äußerung eines CDU-Stadtratsmitglieds aus Sulzbach, „wenn Du mal beruflich Probleme hast, tritt in die CDU ein und alles wird gut“.
4) Ebenfalls in zeitlicher Nähe dazu gab es die Äußerung eines CDU-nahen Mitglieds meines Vereins seit 1979, DJK Neuweiler, ob ich mir denn ein Leben ohne die DJK Neuweiler vorstellen könne. Zu dieser Zeit gab es im Verein noch keine Probleme.
5) Zwei Freunde (SPD), denen ich anlässlich eines Fußballspiels in Mainz meine damalige (beschönigend) „Souterrain-Wohnung“ in Wiesbaden, meiner Haupt-Arbeitsstelle damals, gezeigt hatte, äußerten, wie ich denn (pejorativ) „in diesem Kellerloch“ wohnen/hausen könne. Richtig ist selbstverständlich, dass ich die Wohnung ja selbst angemietet hatte und den Vertrag ja selbst abgeschlossen hatte (Vertragsfreiheit!). Zu beachten ist aber, dass ich die Unterkunft selbst zu finanzieren hatte und für diesen Preis in Wiesbaden nichts sonst zu finden ist, mehr gab mein Budget leider nicht her. Ich hatte seinerzeit aber keine eigene d.h. aus mir kommende Kraft mich dagegen zur Wehr zu setzen, ich war abgestumpft. Daher bin ich diesen Freunden ewig dafür dankbar, dass ich auf ihren Anstoß hin die Situation schließlich ändern konnte.
6) Bewerbungsversuche damals von Wiesbaden weg scheiterten allesamt. Eine Bewerbung auf eine Stelle im mittleren Justizdienst des Saarlandes (Rechtspfleger) scheiterte, da ich überqualifiziert sei, da ich ja zwei Jura-Examina hätte. Dies im Übrigen als Hinweis an böse Zungen, die behaupten, ich hätte alles immer wegen „mehr, mehr, mehr“ (vor allem mehr Geld, tolleres Auto etc.) gemacht.
7) Sicherlich habe ich früher vielleicht sogar viele Fehler gemacht. Sicherlich hatte ich damals auch falsche Einstellungen/Haltungen. Aber dazu verweise ich erstens auf den Text „Lebensweisheiten“. Daraus ergibt sich, dass es immer unterschiedliche Sichtweisen gibt. Ein und dasselbe Verhalten kann so oder so ausgelegt werden. Wenn man z.B. in Berti Vogts immer nur den „Verteidiger“, den „Terrier“ sehen will, verkennt man, dass Berti Vogts zum einen mit einer eher nur durchschnittlichen Mannschaft 1996 Europameister wurde und zusammen mit (später) Matthias Sammer den Grundstein im DFB für eine Veränderung der Jugendausbildung und für ein neues Leitbild gesorgt hat.
8) Und: Leben ist Veränderung, d.h. jeder Mensch sollte das Recht haben, sich zu verändern, Haltungen zu ändern, Einstellungen zu ändern. Jedoch steht über allem die Freiheit des Menschen. Dafür stehe ich ein, wie ich auch für Recht und Gerechtigkeit einstehe. Das schließt eigene Fehler und vielleicht sogar die eine oder andere Rechtsverletzung nicht aus. Dafür muss man dann gerade stehen. Aber auch hier sollten die Maßstäbe gleich sein. Man kann nicht z.B. das Leben von jemandem sezieren bis ins kleinste Detail und für sich selbst andere, laxere Maßstäbe anlegen.
9) Als Selbstverständlichkeit kommt in der Diskussion aller Fragen hinzu, dass die Privat- und Intimsphäre eines Menschen geschützt sind und dies von allen Beteiligten immer beachtet wird. Dazu gehört der Schutz jeglicher Kommunikation und aller Internetaktivitäten, es sei denn, es findet eine gerichtlich angeordnete TK-Überwachung statt, was in bestimmten Fällen gesetzlich zulässig ist. Unter Verstoß gegen diese Regeln gewonnene Erkenntnisse sind ansonsten unverwertbar, wobei die h.M. jedoch sagt, dass nicht jeder Verstoß automatisch zu einem Verwertungsverbot führt.

Lebensweisheiten

Ein Mensch, der knausernd, ob er’s sollte,
ein mageres Trinkgeld geben wollte,
vergriff sich in der Finsternis,
und starb fast am Gewissensbiss.
Der andre, bis ans Lebensende,
berichtet gläubig die Legende
von jenem selten noblen Herrn –
und alle Leute hören’s gern.

Ein zweiter Mensch, großmütig, fein,
schenkt einem einen größeren Schein.
Und der, bis an sein Lebensende
verbreitet höhnisch die Legende
von jenem Tölpel, der gewiss,
getäuscht sich in der Finsternis.
(Eugen Roth)

Oder wie es ein anderer Poet formulierte:

Wenn ich über’s Wasser laufe,
sagen die Leute, „siehst Du, nicht mal
schwimmen kann er“.
(Berti Vogts)

Oder:

Es leiht sich jemand von mir etwas (egal was, Beispiele CD, Schienbeinschoner, …) aus, er gibt es nicht zurück, er wird über eine WhatsApp-Gruppe zur Rückgabe aufgefordert, nichts passiert. Jetzt kann man sagen, dass es normal ist, etwas, was ich ausleihe, ohne Aufforderung von mir aus zurückzugeben (= Anstand), zumal das Behalten ja auch eine Unterschlagung (§ 246 StGB) ist. Wenn das länger her war und ich nicht genau sagen kann, wer der Ausleiher war, „pass doch besser auf Deine Sachen auf und verleihe nichts“, „es ist doch Dein Chaos, das Du verursachst hast. Dokumentiere doch alles, schreib Dir das auf, dann kannst Du reagieren, Du musst da sorgsamer sein“. Das ist ein anderer Ansatz, der sich analog in den oben genannten Beispielen auch findet.

Derartige Vorfälle haben Tradition bei mir. Wir hatten vor vielen Jahren (ich war noch aktiver Spieler, es ist also sehr lange her) mal einen Mannschaftsabend der Fußballmannschaft mit geschlossener Gesellschaft in einem Lokal in Neuweiler, nämlich im Nebenraum des Gasthauses Brennender Berg, da hatten wir einen CD-Spieler aufgebaut und ich hatte zwei CDs von zuhause mitgebracht. Die eine bekam ich wieder, die andere war weg (nämlich von Frank Sinatra, „New York“). Nachher habe ich mitbekommen, dass darüber geredet wurde, dass ich ja selbst Schuld sei, überhaupt CDs mitzubringen, ohne sie danach sofort wieder an mich zu nehmen.

Ich sage dazu:
wer im Kameradenkreis so was macht und eine CD klaut, der ist das Arschloch und nicht ich! Dazu stehe ich und diese Meinung werde ich nie ändern!

Wir hatten vor drei, vier Jahren, da hatten wir noch keine oder ganz wenige Afrikaner im Team der DJK, auch Vorfälle in der Kabine, wo Geld weggekommen ist. Auch wenn das mit der CD oben richtig ist, Geld oder Wertsachen waren damals zu meiner aktiven Zeit nie weggekommen! Das ist auch die Wahrheit!

Es geht auch darum, ob man „Verantwortung“ für etwas übernehmen will. Beispiel: wenn ein Ball über den Zaun geschossen wird, ist es in Fußballvereinen überall so, dass Ersatzspieler, die sich nicht gerade warmmachen, dafür sorgen, dass der Ball wieder gesucht wird und zurückgeholt wird. Das ist sozusagen ein ungeschriebenes Gesetz. Wenn ein Ball nicht sofort gefunden wird, sollte man den Platzwart unterstützen und den Ball mit ihm im Wald suchen gehen. Das hat in den letzten Jahren nur Fabrice (= Rüdiger), der jetzt leider in Köln ist, von sich aus und ohne große Aufforderung gemacht. Das ist Verantwortung. Zu Zeiten von unserem unvergessenen „Hennje“ hat kein Spieler geduscht, bevor nicht alle Bälle wieder da waren und dann wurde gemeinsam gesucht. So geht das richtig!

Zur Stadtbild-Diskussion

Zur „Stadtbild-Diskussion“ ein kleiner Hinweis: musste nicht das „Stadtbild“ bereits herhalten für eine höhere Polizeipräsenz in den Innenstädten, für die Ausrüstung der Polizisten/innen mit Body-Cams und anderen modernen Hilfsmitteln, für eine Ausweitung der Videoüberwachung öffentlicher Räume …etc…?

Waren und sind all diese Maßnahmen unwirksam? Dann könnte man sie sich ja auch sparen, wenn sie nichts bringen, oder? Oder gibt es da vielleicht einen Widerspruch in der Argumentation? Fragt jemand, der beruflich, privat und in seinen Vereinen viel mit ausländischen Mitbürger/innen zu tun hat.

P.S.: ups, ich sehe gerade, dass über 60 Prozent laut einer repräsentativen Umfrage die Meinung unseres Kanzlers bezüglich des Stadtbild-Problems teilen. Dann gehöre ich leider der Minderheit an. Ich bin dennoch froh, in einem Land zu leben, in dem man auch andere und abweichende Meinungen vertreten darf, jeder nach seiner Facon leben darf, ohne gleich Repressalien befürchten zu müssen. Wir sollten daran arbeiten, dass dies so bleibt.

Verleihung des Vordenkerpreises an Prof. Dr. Maximilian Herberger


Der SAV verlieh am 25.09.2025 den Vordenkerpreis des Saarländischen AnwaltVereins an Herrn Prof. Dr. Maximilian Herberger. Über die Verleihung, die sehr persönliche und philosophische Dankesrede des Preisträgers und die Laudatio seines Freundes und ehemaligen Mitarbeiters, Prof. Dr. Stephan Weth, berichtet der SAV im nächsten Anwaltsblatt des SAV. Herzliche Glückwünsche auch von mir als ehemaligem Mitarbeiter.