Der SAV verlieh am 25.09.2025 den Vordenkerpreis des Saarländischen AnwaltVereins an Herrn Prof. Dr. Maximilian Herberger. Über die Verleihung, die sehr persönliche und philosophische Dankesrede des Preisträgers und die Laudatio seines Freundes und ehemaligen Mitarbeiters, Prof. Dr. Stephan Weth, berichtet der SAV im nächsten Anwaltsblatt des SAV. Herzliche Glückwünsche auch von mir als ehemaligem Mitarbeiter. |
Archiv des Autors: RA Kuntz
Start der e-Akte bei den Gerichten verschoben
Dies ist der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der Entwurf liegt seit dem 8. Juli 2025 vor.
Unter „A. Problem und Ziel“ ist zu lesen:
„Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung unter anderem für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Strafvollzugsverfahren vorgesehen. Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte besteht nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in den vorgenannten Verfahrensarten ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die Möglichkeiten der zulässigen Weiterführung einer Papierakte und Fortführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.“
Dies bedeutet, dass achteinhalb Jahre nicht gereicht haben, um die Ziele des elektronischen Rechtsverkehrs umzusetzen. Wenn man die Abläufe und die Praxis in den Gerichten beobachtet, verwundert dies nicht und man konnte praktisch eine Wette darauf abschließen. Die Mitarbeiter/innen der Gerichte geben ihr Bestes, doch jahrelange Sparkurse in der Justiz bundesweit führen zu Nicht und Nicht-mehr-Besetzungen von Stellen, es kommen Versäumnisse in der Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter/innen hinzu. Allenfalls die reichen Bundesländer wären überhaupt in der Lage gewesen ihre Hausaufgaben zu erledigen. Ob der 1. Januar 2027 wie im Entwurf vorgesehen erreicht wird, bleibt abzuwarten.
Der sog. AI-Act
Genau gesagt handelt es sich um die „Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)“. Die Kapitel I und II dieser Verordnung gelten nach Art. 113 der Verordnung bereits ab 2. Februar 2025, andere Teile traten/treten ab 2. August 2025, ab 2. August 2026 und 2. August 2027 in Kraft.
Zunächst halte ich persönlich den Art. 50 der o.g. Verordnung für eine der bedeutsamsten Vorschriften. Durch Art. 50 Abs. 2 wird nämlich angeordnet, dass Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ob für diesen Art. 50 Abs. 2 Satz 1 ebenfalls die Einschränkung aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 gilt, wonach eine Ausnahme für diese Informationspflicht eingreift, sofern dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist, werden die Gerichte herausarbeiten müssen. Meines Erachtens gilt diese Einschränkung für die Fälle des Absatzes 2 aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen und Anwendungsfelder nicht entsprechend.
Allerdings stellt sich für Systeme, die unter Art. 50 Abs. 2 fallen, und als proprietäre Systeme, d.h. nicht als Open-Source-basiertes System entwickelt werden, eine interessante Folgefrage: sofern diese Systeme urheberrechtlich geschützte Materialien verwenden und verarbeiten, werden die betreffenden Inhalte dann durch das maschinen- und KI-gestützte Angebot sozusagen „urheberrechtsfrei“, da der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG („Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“) nicht (mehr) erfüllt ist und daher auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG nicht recht passen will, da § 51 UrhG auch von „Werken“ ausgeht? Je nach Umfang der verwendeten urheberrechtlich geschützten Passagen und Inhalte könnten sich hier ggf. erhebliche Einschränkungen für Urheber ergeben. Dies zeigt, dass der AI-Act viele interessante Rechtsfragen eröffnen wird, die sicherlich noch einige Jahre auch die Rechtsprechung beschäftigen werden. Die Vorschrift des Art. 50 gilt übrigens erst ab dem 2. August 2026.
Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ im Landgericht Saarbrücken
Gezeigt werden Einzelschicksale von Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Städten und Regionen Deutschlands. Anfang 1933 waren im gesamten Deutschen Reich 19.208 Anwältinnen und Anwälte zugelassen, von denen nach der Machtübernahme rund 5.000, als „nichtarisch“ angesehen wurden und in der Folge Angriffen, Aussonderungsmaßnahmen, Berufsverboten und der Verfolgung ausgesetzt waren.
Aus Anlaß des Anschlusses des Saargebiets an Deutschland galten diese Gesetze ab 1935 – also vor 90 Jahren – auch für die am Landgericht Saarbrücken tätigen jüdischen Anwältinnen und Anwälte.
Die Ausstellung ist Erinnerung an das dunkelste Kapitel deutscher Geschichte, das nicht in Vergessenheit geraten darf und wendet sich insbesondere an alle, die sich mit rechtlicher Gleichbehandlung beschäftigen, allgemein politisch Interessierte aller Altersgruppen, wie auch an Juristinnen und Juristen.
Die Ausstellung, die von der Bundesrechtsanwaltskammer organisiert und jeweils aktualisiert wird, ist nach ihrer feierlichen Eröffnung am 02.09.2025 noch einen Monat in der ersten Etage des Landgerichts zu sehen, der Eintritt ist frei, es erfolgt jedoch die übliche Kontrolle am Eingang des Landgerichts.
Update: Der SAV teilt gerade mit, dass die Ausstellung aufgrund der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit bis einschließlich 04.10.2025 verlängert wurde. Über die Ausstellungseröffnung wird Rechtsanwalt Manuel Schauer ausführlich im nächsten Anwaltsblatt des SAV, das etwas in einer Woche erscheinen wird, berichten.
Reformbedarf ?!
Die sog. Erreichbarkeitsanordnung [= Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685, 1998 S. 1100), zuletzt geändert durch 2. Änderungsanordnung zur EAO vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5] verpflichtet den Arbeitssuchenden, sich unverzüglich nach dem Umzug aktiv bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur zu melden und die neue Adresse mitzuteilen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich äußerst streng. So reicht es z.B. nicht aus, wenn der Arbeitssuchende Dokumente dritter Stellen per E-Mail einreicht, aus welchen sich sozusagen indirekt und konkludent die neue Adresse ergibt, vielmehr geht die Rechtsprechung dahin, dass der Arbeitssuchende auch in diesem Fall von sich aus auf die neue Anschrift hinweisen muss, die Bediensteten der Agenturen seien nicht zu Nachforschungen und eigenen Feststellungen verpflichtet. Dies kann u.U. zu erheblichen Härten in denjenigen Fällen führen, in welchen der Arbeitssuchende sich ständig im Austausch mit der Behörde befindet und sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Denn auch dann kann der Betroffene mit Rückforderungen gezahlter Leistungen in z.T. mittlerer bzw. hoher vierstelliger Höhe konfrontiert werden. Eine allgemeine Härtefallklausel kennt die bisherige Anordnung nicht, hier sollte ggf. nachgebessert werden, zumal die o.g. Anordnung seit 2008 unverändert gilt.
R.I.P. Michael Krebs
Michael Krebs ist am 12.06.2025 verstorben. Michael hatte ich im Gymnasium in Sulzbach in der 5. Klasse kennengelernt und seitdem waren wir befreundet. Es war eine der wenigen Freundschaften, die seit dieser Zeit hielt. Michael war immer geradeaus, immer klar in seinen Haltungen und Einstellungen, bisweilen kam er daher unbequem rüber. In seinem Beruf als Betriebswirtschaftler und Marketing-Fachmann war Michael sehr akribisch und immer auf der Höhe der aktuellsten Entwicklungen, zum Teil war er vielleicht sogar zu akribisch für manche seiner Kunden. Seine großen Hobbies waren Reisen und Kurzurlaube mit seiner Frau Astrid, seine Hunde, die Musik, wobei er hier sehr vielfältig interessiert und aufgestellt war und im Fußball seine Liebe VfB Borussia Neunkirchen. Es hatte ihm als Borusse durch und durch sehr, sehr weh getan, dass seine Vorstandsarbeit für diesen Verein, die dazu mitgeholfen hatte den Verein in einer ganz schwierigen Phase überhaupt am Leben zu halten, nicht gewürdigt wurde, sondern ihm im Nachhinein noch erhebliche Vorwürfe gemacht wurden. Er hatte danach kaum noch Spiele der ersten Mannschaft besucht, was für Michael eigentlich ein Unding war. Obwohl Michael selbst kein Fußballer war, kannte er insbesondere die saarländische Fußballszene sehr gut und war gut vernetzt. Für den Verein DJK Neuweiler, bei dem ich Vorsitzender bin, war er einige Jahre beratend tätig und hat sehr gute und bis heute wirkende Impulse gegeben, so ist z.B. das neue Wappen und Logo der DJK Neuweiler seine Idee gewesen. Unsere letzte gemeinsame Unternehmung war der Besuch des Konzerts von Nathan East mit Band in Baden-Baden im Jahr 2023, in den letzten Wochen hatte ich leider aufgrund meiner beruflichen Veränderung und der damit einhergehenden Startschwierigkeiten und Mehrarbeit nur noch ganz wenig Kontakt, was mir sehr leidtut.Von der Todesnachricht war ich trotz Kenntnis seiner Krankheit sehr überrascht, da Michael bei einem letzten gemeinsamen Essen in seiner Wohnung einen ganz normalen Eindruck machte, Astrid aber darauf verwies, dass er heute eben einen sehr guten Tag habe. Mit Michael verband mich eine Freundschaft, die einfach immer da war seit dem Jahr 1971, ohne dass man dies ständig betonen musste, sich ständig sah und ständig Kontakt hatte. R.I.P. mein lieber Freund Michael! Dir liebe Astrid wünsche ich herzliches Beileid und viel Kraft!
„low fares – high care“ und dann??
Ryanair wirbt mit dem Slogan „low fares – high care“, sinngemäß „niedrige Tarife – hohe Sorgfalt / Betreuung“.
Die niedrigen Tarife muss man allerdings einordnen. Der erste Tarif ist zunächst der für den Flug. Dazu muss man aber wissen, dass dies nur und wirklich nur den Flug betrifft. Alles weitere kommt hinzu. Das heißt: Sitzplatz, Reservierung, Gepäck, alles dies sind weitere Tarife d.h. „fares“. Es kommt dazu, dass die Nutzung der Ryanair-App quasi zwingend ist, sonst kommt man praktisch nicht weit. In meinem Fall konnte ich meine E-Mail-Adresse dort aber nicht registrieren, aus technischen Gründen, wie mich die App wissen ließ. Ein freundlicher Mitarbeiter hat mein Flugticket dann auf einem Smartphone mit der App generiert und ich habe es dort abfotografiert – herrlich! Sonst hätte ich tatsächlich gar nicht fliegen können. Smiley!!
Ich prüfe derzeit, ob die Preisgestaltung mit dem EU-Preisangabenrecht vereinbar ist. Ich gehe davon aus „ja“, will mir aber die Rechtsgrundlagen doch selbst mal ansehen. Die Prüfung, wie das Abfotografieren einzuordnen ist, spare ich mir für den nächsten oder übernächsten Beitrag auf.
Ich war letzte Woche auch ein „dear customer“, also mein erster Eindruck: mit Ryanair und Deutsche Bahn, da könnte was gehen…
P.S.: Vergessen hatte ich noch: kurz vor dem „Boarding“ hieß es, dass ich nicht mitfliegen könne, da man die Maschine „downgegraded“ hätte und daher weniger Plätze zur Verfügung stünden. Da ich der letzte gewesen sei (ob der Umstände siehe oben), der eingecheckt habe, müsse ich „draußenbleiben“. Dann kamen plötzlich noch zwei weitere Fluggäste und es wurde richtig grotesk. Denn es hieß dann plötzlich, wir haben 2 Plätze und 3 Kandidaten. Ich schlug dann spontan vor (ich konnte vor Lachen kaum noch sprechen) wir könnten ja „die Reise nach Jerusalem“ spielen. Einer der anderen Gäste fand das auch lustig. Schließlich gingen wir zu dritt den Weg ins Flugzeug. Dort angekommen, ging ich zu meinem Platz und, siehe da, es waren drei Plätze frei, die Stewardess sagte noch, ich könne mich ja dann quer hinlegen. … Was habe ich mich gefreut…..(P.P.S.: alles die reine Wahrheit, ich schwöre es).
Garantieverlängerungen – was ist aus Verbrauchersicht davon zu halten?
Einige Märkte bieten aktuell insbesondere für Elektrogeräte sog. Garantieverlängerungen an, bei denen eine Garantie für drei oder mehr Jahre angeboten wird und preislich gestaffelt nach dem Kaufpreis des Produkts gewährt wird.
Was ist aus Verbrauchersicht davon zu halten?
Ausgangspunkt ist, dass für Verbraucher bei neuen Waren zwar immer eine zweijährige Gewährleistungsfrist gilt, dass aber die wichtige Vorschrift des § 477 BGB nur für 1 Jahr ab Übergabe der Kaufsache gilt.
Was bedeutet dies im Einzelnen?
§ 477 BGB ordnet an, dass bei einem Kauf durch einen Verbraucher während eines Jahres nach der Übergabe der Kaufsache vermutet wird, dass ein sich zeigender Mangel des Produkts bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war oder nachweislich bereits so im Produkt angelegt war, dass der Mangel sich quasi zeigen musste. Dies stellt für den Kunden eine Beweiserleichterung dar, denn normalerweise muss der Kunde den Mangel beweisen (sog. Beweislast).
Andererseits bedeutet dies, dass für den Fall, dass sich der Mangel erst nach der maßgebenden Zeitspanne zeigt, der Käufer den Nachweis führen muss, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, denn das ist der rechtlich relevante Zeitpunkt. Dieser Beweis kann, wenn überhaupt, nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden, was aber in der Mehrzahl der Fälle nicht gelingt, so dass dann nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist und der Verbraucher wegen der ihm obliegenden Beweislast im Regelfall das Nachsehen hat.
Aus diesem Blickwinkel kann eine Garantieverlängerung dann Sinn machen, wenn der Käufer für sich diese Vorteile angesichts des gekauften Produkts und angesichts des zu zahlenden Preises für die Versicherung abwägt. Zu beachten sind immer auch die Bedingungen der Versicherung, denn hier gibt es verschiedene Modelle. Auch sind die Leistungen teilweise für die einzelnen Jahre unterschiedlich, z.B. gilt meist für das letzte Garantiejahr im Garantiefall eine Erstattung des Kaufpreises und kein Austausch des Produktes.
RVG-Anpassung zum 01.06.2025
Das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ wurde am 7. April 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025) verkündet.
In seinem Artikel 11 ändert das Gesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches die Grundlage der Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren darstellt. Nach Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes tritt die Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.06.2025 in Kraft.
Mit dem Gesetz werden zudem u.a. das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, das Gerichts- und Notarkostengesetz, das Gerichtsvollzieherkostengesetz, das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz geändert. Die Inkrafttretensdaten dieser Gesetze ergeben sich aus Artikel 13 des Gesetzes.
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung ab dem 1. April 2025
Am 1. April 2025 tritt die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Mit der Verordnung werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen, nämlich eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, eine Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern und eine chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub.
Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter
Hiervon können Personen betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen, in der Fischverarbeitung sowie auf Schlachthofarbeitsplätzen und in der Forst- und Bauindustrie tätig sind. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:
Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
Hand-Arm-Schwingungen.
Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern
Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen. Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.
Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub
Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie Versicherte im Tunnelbau, Gußputz, Sandstrahlen, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung und -verarbeitung oder in grob- und feinkeramischen Betrieben sowie in Dentallabors beschäftigt sind.
Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zudem wird in der Verordnung die Bedeutung der Ergebnisdokumente des ÄSVB (wissenschaftliche Empfehlungen, wissenschaftliche Stellungnahmen und Abschlussvermerke) präzisiert. Diese enthalten wichtige Informationen der medizinischen Wissenschaft dazu, wie die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Berufskrankheit grundsätzlich und in den jeweiligen Einzelfällen zu verstehen sind. Die Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit im vom Verordnungsgeber beabsichtigten Sinne erfordert daher die Anwendung der Ergebnisdokumente des Sachverständigenbeirates. Mit dieser Regelung wird die bislang gelebte Praxis gesetzlich klargestellt und die insoweit bestehende Regelungslücke geschlossen.