Rechtevergabe in der Champions-League ab 2027

Will man einem Medienbericht glauben, haben sich Paramount, Amazon und Netflix wesentliche Rechte für die Championsleague gesichert, während Sky und DAZN leer ausgingen. Dies ist eine sehr bedenkliche Entwicklung, passt aber irgendwie ins Bild.

Der französische Präsident Macron ist von Vielen inhaltlich nicht verstanden worden, als er am 03.10.2025 in Saarbrücken sagte, dass die Zukunft Europas sich im Internet entscheiden werde. Sieht man die Entwicklungen, muss man konstatieren, dass Daten die eigentliche „Währung“ unserer Tage sind. Durch das Engagement von Drittstaaten (d.h. Staaten außerhalb der EU) werden die Datenstandards von Europa nach und nach verwässert werden, da für die Standards der Sitz des Servers die entscheidende Rolle spielt, und im Bereich der KI ist von einer rein europäischen, eigenen Datengrundlage für KI-Systeme trotz vieler Bemühungen in diese Richtung noch nicht zu sprechen. Hierzu braucht man zudem Mehrheitsentscheidungen in Europa in diesen wichtigen Fragen, damit es nicht zu Blockaden kommen kann.

Wer Herr über die Daten ist und darüber, was Menschen im Internet bei immer mehr KI-gestützten Recherchen als Treffer zu sehen bekommen, der kann auch dafür sorgen, welche Nachrichtenquellen, welche Kommentare etc. auf den ersten drei Trefferseiten bei Suchmaschinen zu sehen sind. Erfahrungsgemäß schaut niemand in den Trefferlisten weiter hinten. Mehr Regulierung in diesem Bereich ist wichtiger denn je. Aber die Drittstaaten sind Europa leider bereits Jahre voraus. Hier alles daran zu setzen aufzuholen, wird eines der wichtigsten Themen auf EU-Ebene werden.

P.S.: In Deutschland gibt es Pilotprojekte von privaten Unternehmen, die einen Bezug zu Hochschulen haben, gefördert von Bundesministerien, wo speziell für juristische Fragestellungen, z.B. einen Referentenentwurf eines Ministeriums, von Experten entwickelte „Bausteine“ zu allen entscheidenden Fragen zusammengestellt werden. Diese Bausteine enthalten alle verfügbaren Kommentarmeinungen und Entscheidungen zu einer bestimmten Rechtsfrage. Es gibt also Tausende und Abertausende solcher Bausteine zu allen möglichen Rechtsfragen. Anschließend wird KI-gestützt eine Anfrage zu einem bestimmten Thema gestellt. Die KI sorgt nun dafür, dass alle für dieses Thema relevanten Bausteine zusammengestellt werden, und zwar gleich auch in der korrekten Anordnung so, wie man z.B. in einem juristischen Gutachten schrittweise vorgehen würde. Durch dieses Prinzip können z.B. auch Referentenentwürfe zu bestimmten, auch ganz neuen Fragen erstellt werden. Dies führt dazu, dass relativ schnell ein erster Entwurf entstehen kann. Dieser kann daraufhin verfeinert werden. Ändert sich eine der rechtlichen Grundlagen in einem Baustein, kommt z.B. eine neue wichtige Entscheidung hinzu, kann KI-gestützt das Ganze nochmal durchlaufen und es werden dann, sehr komfortabel, nur die Änderungen andersfarbig angezeigt. Dies führt dazu, dass der Referent / die Referentin nicht mehr 80 Seiten lesen muss, sondern z.B. nur die 3 geänderten Seiten. Die Vorstellung ist, dass im Echtbetrieb die Abteilung des Ministeriums bei dem Unternehmen einen Referentenentwurf zu XY anfordert und dann relativ schnell „geliefert“ werden kann.

Kommt man nun zum „Herrn der Daten“ (siehe oben) zurück, stellen sich Fragen: wer entscheidet, welche Datengrundlagen eingepflegt werden? Wo kommen die Rechte für die teilweise proprietären Inhalte her? Wer nimmt das Einpflegen neuer Urteile vor? Wer entscheidet, welches Urteil genommen wird? Wir haben derzeit eine sog. „Veröffentlichungsquote“ von allerhöchstens ca. 5-10% aller ergangenen Entscheidungen, d.h. nur diese werden veröffentlicht, der Rest wird gar nicht bekannt, so dass hier die Auswahl eine wesentliche Rolle spielt.

Dies ist bislang nur ein Pilotprojekt. Daher sind echte Bedenken derzeit noch nicht angebracht, da zur Zeit der Forschungsaspekt im Vordergrund steht. Hier muss positiv herausgestellt werden, dass es verblüffend ist, was mithilfe von KI erstellt werden kann. Allerdings sollte auch hier ganz genau auf die Quelle der KI, d.h. auf die Datengrundlage, geachtet werden. Dies führt mein Postscriptum zurück zum obigen Ausgangspunkt auf EU-Ebene: was dort richtig ist, kann hier nicht falsch sein.

Losverfahren bei Reaktivierung der Wehrpflicht

Teilweise wird mit guter Argumentation die Ansicht vertreten, dass ein Losverfahren bei rechtsstaatlicher Ausgestaltung durchaus verfasssungskonform sein kann. Eine lesenswerte und gute Zusammenstellung der Argumente, auch rechtsvergleichend mit vor allem dänischen Regelungen, findet man bei https://grafkerssenbrock.com/losverfahren-reaktivierung-wehrpflicht-verfassungskonform .

Allerdings ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz m.E. im Rahmen des Artikel 3 GG zu berücksichtigen, dass Artikel 3 gebietet Gleiches gleich zu behandeln und Ungleiches entsprechend der Ungleichheit jedenfalls nicht gleich behandelt werden darf, sondern jeweils der Ungleichheit entsprechend. Dies setzt allerdings bei strenger Auslegung voraus, dass auch der Maßstab, d.h. hier bei der Auswahl junger Menschen für den Wehrdienst (bzw. Ersatzdienste je nach Ausgestaltung), gleich sein muss.

Ich bezweifele, dass dies bei der grundrechtlich über Art. 1 und Art. 2 GG geschützten Individualität der Menschen jemals der Fall sein kann. Dies bedeutet m.E., dass diese Individualität eine Vergleichbarkeit in dem Sinne verhindert, dass man überhaupt von einer Gleichbehandlung von „Gleichem“ sprechen kann. Da es hier um Individuen geht, ist auch der Rückgriff auf „im Wesentlichen gleiche Sachverhalte“ nicht zielführend. Das Prinzip einer zufälligen Auswahl durch Los kann m.E. nämlich nur bei völliger Vergleichbarkeit angewandt werden. Ich vermute, dass genau in diesem Punkt Konfliktpotential liegen wird.

Diesen Punkt kann man m.E. auch nicht durch Regelungen auf der nachgelagerten Ebene der Rechtsmittel sozusagen „beheben“ oder „korrigieren“, denn m.E. ist an dieser Stelle bereits die Auswahl durch Los als solche nicht zulässig.

Dies stellt meine persönliche Meinung und Einschätzung dar. Über diese juristischen Fragen kann man selbstverständlich trefflich streiten. Da es meines Wissens noch gar keinen Gesetzentwurf gibt, werden die juristischen Fragen sicherlich noch in der Öffentlichkeit und auch in den beiden Koalitionsfraktionen ausgiebig diskutiert werden. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass es bei einer solchen Frage (es geht um eine Pflicht!) schon einmal ein Losverfahren gegeben hat, anders war dies meiner Erinnerung nach einmal bei Zulassungsfragen zu Numerus-Clausus-Studiengängen gewesen aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Hochschulen.

Die aktuelle KI-Entscheidung des LG München

Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 11.11.2025 den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24) (Volltext der Entscheidung über diesen Link: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-30204?hl=true)

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München vom 11.11.2025)

Ausflug in die Psychologie

Heute: Google-Recherche mit den Suchbegriffen „wenn Menschen (Personen) sich für den Besten halten“.

Zitat:

„Übersicht mit KI

Wenn sich eine Person für den „Besten“ hält, kann dies verschiedene psychologische Ursachen haben. Dazu gehören der Überlegenheitskomplex, bei dem man glaubt, deutlich besser als andere zu sein, und der Dunning-Kruger-Effekt, bei dem inkompetente Personen ihre Fähigkeiten überschätzen. Das Gegenteil ist das Imposter-Syndrom, bei dem sich sehr kompetente Menschen als Hochstapler fühlen. Oft liegt eine Überschätzung des eigenen Könnens vor, weil man sich an eigenen Meinungen festhält, die einen oft in einer Blase gefangen halten.

Erklärungen für das Gefühl, der Beste zu sein

Dunning-Kruger-Effekt: Inkompetente Menschen haben oft nicht die Fähigkeit, ihre eigenen Schwächen zu erkennen, und überschätzen sich dadurch. Es bedarf eines gewissen Maßes an Kompetenz, um Inkompetenz zu erkennen.
Überlegenheitskomplex: Hierbei handelt es sich um die feste Überzeugung, dass die eigenen Fähigkeiten und Leistungen deutlich über denen anderer stehen. Menschen mit diesem Komplex können herablassend oder gemein wirken.
Bestätigungsfehler: Um kognitive Dissonanz (das unangenehme Gefühl, wenn Fakten der eigenen Überzeugung widersprechen) zu vermeiden, neigen Menschen dazu, Informationen so zu suchen und zu interpretieren, dass sie ihre eigene Meinung bestätigen.
Falscher Übereinstimmungseffekt: Man geht davon aus, dass andere Menschen ähnlich denken und fühlen wie man selbst.
Profilneurose: In extremeren Fällen kann ein starkes Geltungsbedürfnis dazu führen, dass Menschen um jeden Preis Aufmerksamkeit erzwingen wollen, auch wenn es keinen ersichtlichen Grund dafür gibt. 

Das Gegenteil: Das Imposter-Syndrom

Imposter-Syndrom: Dieses psychologische Phänomen beschreibt Menschen, die – trotz ihrer tatsächlichen Kompetenz – an ihren eigenen Fähigkeiten zweifeln und glauben, andere hätten sie nur „vorgemacht“. Sie sehen ihre Erfolge als Ergebnis von Glück oder Täuschung, nicht von Können. 

Umgang mit Angeberei

Ignorieren: Dem Prahlhans keine Aufmerksamkeit zu schenken, kann sehr effektiv sein, da die Person oft nach Anerkennung sucht.
Korrekturen: Fakten oder Lügen richtigzustellen, kann die Angeberei entkräften.
Konfrontation: Eine direkte Konfrontation kann helfen, das Verhalten zu ändern, insbesondere wenn man sich mit anderen zusammenschließt.

KI-Antworten können Fehler enthalten.“

Und beim nächsten Ausflug in die Psychologie kommt die KI-gestützte Google-Suche dran, wenn man die „Lebensweisheiten“ mit den KI-Zitaten oben kombiniert. Der darauf folgende Ausflug kombiniert dann damit noch den „irrealen Wunsch nach Geltung der Grund- und Menschenrechte für Jedermann/frau“.

P.S.: Das Hase-Igel-Spiel basiert auf überlegenem Wissen. Scherzfrage bzw. Lern-Verständnisfrage: worauf basiert das überlegene Wissen?