Verleihung des Vordenkerpreises an Prof. Dr. Maximilian Herberger


Der SAV verlieh am 25.09.2025 den Vordenkerpreis des Saarländischen AnwaltVereins an Herrn Prof. Dr. Maximilian Herberger. Über die Verleihung, die sehr persönliche und philosophische Dankesrede des Preisträgers und die Laudatio seines Freundes und ehemaligen Mitarbeiters, Prof. Dr. Stephan Weth, berichtet der SAV im nächsten Anwaltsblatt des SAV. Herzliche Glückwünsche auch von mir als ehemaligem Mitarbeiter.

Start der e-Akte bei den Gerichten verschoben

Dies ist der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der Entwurf liegt seit dem 8. Juli 2025 vor.

Unter „A. Problem und Ziel“ ist zu lesen:

„Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung unter anderem für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Strafvollzugsverfahren vorgesehen. Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte besteht nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in den vorgenannten Verfahrensarten ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die Möglichkeiten der zulässigen Weiterführung einer Papierakte und Fortführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.“

Dies bedeutet, dass achteinhalb Jahre nicht gereicht haben, um die Ziele des elektronischen Rechtsverkehrs umzusetzen. Wenn man die Abläufe und die Praxis in den Gerichten beobachtet, verwundert dies nicht und man konnte praktisch eine Wette darauf abschließen. Die Mitarbeiter/innen der Gerichte geben ihr Bestes, doch jahrelange Sparkurse in der Justiz bundesweit führen zu Nicht und Nicht-mehr-Besetzungen von Stellen, es kommen Versäumnisse in der Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter/innen hinzu. Allenfalls die reichen Bundesländer wären überhaupt in der Lage gewesen ihre Hausaufgaben zu erledigen. Ob der 1. Januar 2027 wie im Entwurf vorgesehen erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Der sog. AI-Act

Genau gesagt handelt es sich um die „Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)“. Die Kapitel I und II dieser Verordnung gelten nach Art. 113 der Verordnung bereits ab 2. Februar 2025, andere Teile traten/treten ab 2. August 2025, ab 2. August 2026 und 2. August 2027 in Kraft.

Zunächst halte ich persönlich den Art. 50 der o.g. Verordnung für eine der bedeutsamsten Vorschriften. Durch Art. 50 Abs. 2 wird nämlich angeordnet, dass Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ob für diesen Art. 50 Abs. 2 Satz 1 ebenfalls die Einschränkung aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 gilt, wonach eine Ausnahme für diese Informationspflicht eingreift, sofern dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist, werden die Gerichte herausarbeiten müssen. Meines Erachtens gilt diese Einschränkung für die Fälle des Absatzes 2 aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen und Anwendungsfelder nicht entsprechend.

Allerdings stellt sich für Systeme, die unter Art. 50 Abs. 2 fallen, und als proprietäre Systeme, d.h. nicht als Open-Source-basiertes System entwickelt werden, eine interessante Folgefrage: sofern diese Systeme urheberrechtlich geschützte Materialien verwenden und verarbeiten, werden die betreffenden Inhalte dann durch das maschinen- und KI-gestützte Angebot sozusagen „urheberrechtsfrei“, da der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG („Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“) nicht (mehr) erfüllt ist und daher auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG nicht recht passen will, da § 51 UrhG auch von „Werken“ ausgeht? Je nach Umfang der verwendeten urheberrechtlich geschützten Passagen und Inhalte könnten sich hier ggf. erhebliche Einschränkungen für Urheber ergeben. Dies zeigt, dass der AI-Act viele interessante Rechtsfragen eröffnen wird, die sicherlich noch einige Jahre auch die Rechtsprechung beschäftigen werden. Die Vorschrift des Art. 50 gilt übrigens erst ab dem 2. August 2026.

Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ im Landgericht Saarbrücken

Gezeigt werden Einzelschicksale von Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Städten und Regionen Deutschlands. Anfang 1933 waren im gesamten Deutschen Reich 19.208 Anwältinnen und Anwälte zugelassen, von denen nach der Machtübernahme rund 5.000, als „nichtarisch“ angesehen wurden und in der Folge Angriffen, Aussonderungsmaßnahmen, Berufsverboten und der Verfolgung ausgesetzt waren.

Aus Anlaß des Anschlusses des Saargebiets an Deutschland galten diese Gesetze ab 1935 – also vor 90 Jahren – auch für die am Landgericht Saarbrücken tätigen jüdischen Anwältinnen und Anwälte.

Die Ausstellung ist Erinnerung an das dunkelste Kapitel deutscher Geschichte, das nicht in Vergessenheit geraten darf und wendet sich insbesondere an alle, die sich mit rechtlicher Gleichbehandlung beschäftigen, allgemein politisch Interessierte aller Altersgruppen, wie auch an Juristinnen und Juristen.

Die Ausstellung, die von der Bundesrechtsanwaltskammer organisiert und jeweils aktualisiert wird, ist nach ihrer feierlichen Eröffnung am 02.09.2025 noch einen Monat in der ersten Etage des Landgerichts zu sehen, der Eintritt ist frei, es erfolgt jedoch die übliche Kontrolle am Eingang des Landgerichts.

Update: Der SAV teilt gerade mit, dass die Ausstellung aufgrund der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit bis einschließlich 04.10.2025 verlängert wurde. Über die Ausstellungseröffnung wird Rechtsanwalt Manuel Schauer ausführlich im nächsten Anwaltsblatt des SAV, das etwas in einer Woche erscheinen wird, berichten.