Reformbedarf ?!

Die sog. Erreichbarkeitsanordnung [= Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685, 1998 S. 1100), zuletzt geändert durch 2. Änderungsanordnung zur EAO vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5] verpflichtet den Arbeitssuchenden, sich unverzüglich nach dem Umzug aktiv bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur zu melden und die neue Adresse mitzuteilen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich äußerst streng. So reicht es z.B. nicht aus, wenn der Arbeitssuchende Dokumente dritter Stellen per E-Mail einreicht, aus welchen sich sozusagen indirekt und konkludent die neue Adresse ergibt, vielmehr geht die Rechtsprechung dahin, dass der Arbeitssuchende auch in diesem Fall von sich aus auf die neue Anschrift hinweisen muss, die Bediensteten der Agenturen seien nicht zu Nachforschungen und eigenen Feststellungen verpflichtet. Dies kann u.U. zu erheblichen Härten in denjenigen Fällen führen, in welchen der Arbeitssuchende sich ständig im Austausch mit der Behörde befindet und sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Denn auch dann kann der Betroffene mit Rückforderungen gezahlter Leistungen in z.T. mittlerer bzw. hoher vierstelliger Höhe konfrontiert werden. Eine allgemeine Härtefallklausel kennt die bisherige Anordnung nicht, hier sollte ggf. nachgebessert werden, zumal die o.g. Anordnung seit 2008 unverändert gilt.