Start der e-Akte bei den Gerichten verschoben

Dies ist der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der Entwurf liegt seit dem 8. Juli 2025 vor.

Unter „A. Problem und Ziel“ ist zu lesen:

„Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung unter anderem für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Strafvollzugsverfahren vorgesehen. Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte besteht nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in den vorgenannten Verfahrensarten ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die Möglichkeiten der zulässigen Weiterführung einer Papierakte und Fortführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.“

Dies bedeutet, dass achteinhalb Jahre nicht gereicht haben, um die Ziele des elektronischen Rechtsverkehrs umzusetzen. Wenn man die Abläufe und die Praxis in den Gerichten beobachtet, verwundert dies nicht und man konnte praktisch eine Wette darauf abschließen. Die Mitarbeiter/innen der Gerichte geben ihr Bestes, doch jahrelange Sparkurse in der Justiz bundesweit führen zu Nicht und Nicht-mehr-Besetzungen von Stellen, es kommen Versäumnisse in der Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter/innen hinzu. Allenfalls die reichen Bundesländer wären überhaupt in der Lage gewesen ihre Hausaufgaben zu erledigen. Ob der 1. Januar 2027 wie im Entwurf vorgesehen erreicht wird, bleibt abzuwarten.