Der sog. AI-Act

Genau gesagt handelt es sich um die „Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)“. Die Kapitel I und II dieser Verordnung gelten nach Art. 113 der Verordnung bereits ab 2. Februar 2025, andere Teile traten/treten ab 2. August 2025, ab 2. August 2026 und 2. August 2027 in Kraft.

Zunächst halte ich persönlich den Art. 50 der o.g. Verordnung für eine der bedeutsamsten Vorschriften. Durch Art. 50 Abs. 2 wird nämlich angeordnet, dass Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ob für diesen Art. 50 Abs. 2 Satz 1 ebenfalls die Einschränkung aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 gilt, wonach eine Ausnahme für diese Informationspflicht eingreift, sofern dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist, werden die Gerichte herausarbeiten müssen. Meines Erachtens gilt diese Einschränkung für die Fälle des Absatzes 2 aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen und Anwendungsfelder nicht entsprechend.

Allerdings stellt sich für Systeme, die unter Art. 50 Abs. 2 fallen, und als proprietäre Systeme, d.h. nicht als Open-Source-basiertes System entwickelt werden, eine interessante Folgefrage: sofern diese Systeme urheberrechtlich geschützte Materialien verwenden und verarbeiten, werden die betreffenden Inhalte dann durch das maschinen- und KI-gestützte Angebot sozusagen „urheberrechtsfrei“, da der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG („Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“) nicht (mehr) erfüllt ist und daher auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG nicht recht passen will, da § 51 UrhG auch von „Werken“ ausgeht? Je nach Umfang der verwendeten urheberrechtlich geschützten Passagen und Inhalte könnten sich hier ggf. erhebliche Einschränkungen für Urheber ergeben. Dies zeigt, dass der AI-Act viele interessante Rechtsfragen eröffnen wird, die sicherlich noch einige Jahre auch die Rechtsprechung beschäftigen werden. Die Vorschrift des Art. 50 gilt übrigens erst ab dem 2. August 2026.