Ausflug in die Psychologie

Heute: Google-Recherche mit den Suchbegriffen „wenn Menschen (Personen) sich für den Besten halten“.

Zitat:

„Übersicht mit KI

Wenn sich eine Person für den „Besten“ hält, kann dies verschiedene psychologische Ursachen haben. Dazu gehören der Überlegenheitskomplex, bei dem man glaubt, deutlich besser als andere zu sein, und der Dunning-Kruger-Effekt, bei dem inkompetente Personen ihre Fähigkeiten überschätzen. Das Gegenteil ist das Imposter-Syndrom, bei dem sich sehr kompetente Menschen als Hochstapler fühlen. Oft liegt eine Überschätzung des eigenen Könnens vor, weil man sich an eigenen Meinungen festhält, die einen oft in einer Blase gefangen halten.

Erklärungen für das Gefühl, der Beste zu sein

Dunning-Kruger-Effekt: Inkompetente Menschen haben oft nicht die Fähigkeit, ihre eigenen Schwächen zu erkennen, und überschätzen sich dadurch. Es bedarf eines gewissen Maßes an Kompetenz, um Inkompetenz zu erkennen.
Überlegenheitskomplex: Hierbei handelt es sich um die feste Überzeugung, dass die eigenen Fähigkeiten und Leistungen deutlich über denen anderer stehen. Menschen mit diesem Komplex können herablassend oder gemein wirken.
Bestätigungsfehler: Um kognitive Dissonanz (das unangenehme Gefühl, wenn Fakten der eigenen Überzeugung widersprechen) zu vermeiden, neigen Menschen dazu, Informationen so zu suchen und zu interpretieren, dass sie ihre eigene Meinung bestätigen.
Falscher Übereinstimmungseffekt: Man geht davon aus, dass andere Menschen ähnlich denken und fühlen wie man selbst.
Profilneurose: In extremeren Fällen kann ein starkes Geltungsbedürfnis dazu führen, dass Menschen um jeden Preis Aufmerksamkeit erzwingen wollen, auch wenn es keinen ersichtlichen Grund dafür gibt. 

Das Gegenteil: Das Imposter-Syndrom

Imposter-Syndrom: Dieses psychologische Phänomen beschreibt Menschen, die – trotz ihrer tatsächlichen Kompetenz – an ihren eigenen Fähigkeiten zweifeln und glauben, andere hätten sie nur „vorgemacht“. Sie sehen ihre Erfolge als Ergebnis von Glück oder Täuschung, nicht von Können. 

Umgang mit Angeberei

Ignorieren: Dem Prahlhans keine Aufmerksamkeit zu schenken, kann sehr effektiv sein, da die Person oft nach Anerkennung sucht.
Korrekturen: Fakten oder Lügen richtigzustellen, kann die Angeberei entkräften.
Konfrontation: Eine direkte Konfrontation kann helfen, das Verhalten zu ändern, insbesondere wenn man sich mit anderen zusammenschließt.

KI-Antworten können Fehler enthalten.“

Und beim nächsten Ausflug in die Psychologie kommt die KI-gestützte Google-Suche dran, wenn man die „Lebensweisheiten“ mit den KI-Zitaten oben kombiniert. Der darauf folgende Ausflug kombiniert dann damit noch den „irrealen Wunsch nach Geltung der Grund- und Menschenrechte für Jedermann/frau“.

P.S.: Das Hase-Igel-Spiel basiert auf überlegenem Wissen. Scherzfrage bzw. Lern-Verständnisfrage: worauf basiert das überlegene Wissen?

Frage des Tages

Ich hatte dieser Tage eine Mandatsanfrage einer offensichtlich besonders überzeugten Christin. Dies bringt mich zur Frage des Tages: „Nun sag‘, wie hast Du’s mit der Religion?“

Dazu zwei Zitate:
Marius Müller-Westernhagen: „…ich glaube an die Deutsche Bank, denn die zahlt aus in bar…“
Horst Kuntz (mein Vater): „Ich glaube, dass man aus 1 kg Rindfleisch eine bessere Suppe machen kann als aus 1 Pfund Rindfleisch“.

Und ich glaube, dass ich gestern auf der Zugfahrt nach Merzig Herrn Hoppenstedt gesehen habe, oder war es Herr Hallmackenreuter? Wer weiß?

P.S.: wer der Meinung ist, das sei albern, dem stimme ich ausdrücklich zu. Zum Thema „albern“ empfehle ich jedoch Helge Schneider, wenn dieser seine Probleme im Mietshaus schildert….

75 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz

75 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz – was will uns dieses Datum sagen? (sorry Olaf Schubert für die geklaute Frage).

Unser Bundesinnenminister Dobrindt formuliert es so:
„Der Verfassungsschutz ist ein Garant unserer Freiheit und der Schutzschild unserer Demokratie. Er steht seit 75 Jahren dafür, dass aus der Geschichte unseres Landes die richtigen Lehren gezogen werden: Jede Demokratie braucht Demokratieschützer. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat sich dabei als hochspezialisierter Inlandsnachrichtendienst eines modernen Deutschlands bewährt: engagiert, wachsam und entschlossen. In Zeiten hybrider Bedrohungen und ausländischer Einflussnahme ist es wichtiger denn je, dass wir unsere Verfassung aktiv verteidigen. Dafür schaffen wir die rechtlichen und technischen Voraussetzungen, um das BfV zukunftsfest aufzustellen. Mein Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BfV, die sich täglich – oft unerkannt – für unsere Sicherheit einsetzen. Sie sind der Nachrichtendienst unserer Freiheit.“

Eine von mir vor ca. 2-3 Jahren im Namen eines Mandanten erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde ohne inhaltliche Begründung nicht angenommen. Der Beschluss enthält eine nichtssagende Floskel, keine echte inhaltliche Begründung und keine Auseinandersetzung mit auch nur einem einzigen Argument. Immerhin wurde vom Gericht keine sogenannte „Missbrauchsgebühr“ erhoben. Dieses Ergebnis war mir von kompetenter Stelle genauso vorausgesagt worden. Bis heute hat indes niemand die von mir vorgetragenen Argumente inhaltlich widerlegt. Wo im Jahr 2022/2023 die Rechtsgrundlage für die sogenannten „EDA-Dateien“, die im Rahmen des elektronischen Mahnverfahrens zur Anwendung kommen, in einem Gesetz bzw. einer Verordnung niedergelegt war, konnte bislang niemand beantworten. Auf meine seinerzeit auch vor dem Auditorium (ca. 50 Zuhörer/innen) des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken gestellte Frage, um deren Beantwortung ich im Anschluss an den Vortrag auch auf E-Mail-Weg gebeten hatte, gab es keine Rückmeldung.

Für den Mit-Beschwerdeführer, d.h. meinen Mandanten, geht es nun im Ergebnis seiner von mir geführten Rechtsstreitigkeiten – Ausgangspunkt war ein nicht berechtigter Mahnbescheid, dessen Nichtberechtigung später rechtskräftig festgestellt wurde – noch um 66 Euro (sic!). Ja, mit 66 Euro fängt das Leben an, nein Quatsch, mit 66 Jahren fängt das Leben an….

Fazit: Um im Sinne und Geiste des oben zitierten Kabarretisten Olaf Schubert zu antworten: am besten schützen wir unsere Verfassung so, dass niemand sie findet und richtig anwenden kann.

Annex:
Der Text oben ist mehrdeutig, daher hier noch ein paar wichtige Einordnungen.
1) Die kompetente Stelle war ein ehemaliger CDU-naher Rechtsprofessor, der in Saarbrücken gelehrt und gearbeitet hat.
2) Das Bundesverfassungsgericht entschied seinerzeit mit drei Richterinnen und Richtern, der Vorsitzende war der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts (CDU).
3) Nahezu zeitgleich bzw. kurz davor gab es die Äußerung eines CDU-Stadtratsmitglieds aus Sulzbach, „wenn Du mal beruflich Probleme hast, tritt in die CDU ein und alles wird gut“.
4) Ebenfalls in zeitlicher Nähe dazu gab es die Äußerung eines CDU-nahen Mitglieds meines Vereins seit 1979, DJK Neuweiler, ob ich mir denn ein Leben ohne die DJK Neuweiler vorstellen könne. Zu dieser Zeit gab es im Verein noch keine Probleme.
5) Zwei Freunde (SPD), denen ich anlässlich eines Fußballspiels in Mainz meine damalige (beschönigend) „Souterrain-Wohnung“ in Wiesbaden, meiner Haupt-Arbeitsstelle damals, gezeigt hatte, äußerten, wie ich denn (pejorativ) „in diesem Kellerloch“ wohnen/hausen könne. Ich hatte damals dies alles leider gar nicht mehr gemerkt, ich war abgestumpft. Daher bin ich diesen Freunden ewig dafür dankbar, dass ich auf ihren Anstoß hin diese Situation schließlich ändern konnte.
6) Bewerbungsversuche damals von Wiesbaden weg scheiterten allesamt. Eine Bewerbung auf eine Stelle im mittleren Justizdienst des Saarlandes (Rechtspfleger) scheiterte, da ich überqualifiziert sei, da ich ja zwei Jura-Examina hätte. Dies im Übrigen als Hinweis an böse Zungen, die behaupten, ich hätte alles immer wegen „mehr, mehr, mehr“ (vor allem mehr Geld, tolleres Auto etc.) gemacht. Nein gar nicht wahr.
7) Sicherlich habe ich früher vielleicht sogar viele Fehler gemacht. Sicherlich hatte ich damals auch falsche Einstellungen/Haltungen. Aber dazu verweise ich erstens auf den Text „Lebensweisheiten“. Daraus ergibt sich, dass es immer unterschiedliche Sichtweisen gibt. Ein und dasselbe Verhalten kann so oder so ausgelegt werden. Wenn man z.B. in Berti Vogts immer nur den „Verteidiger“, den „Terrier“ sehen will, verkennt man, dass Berti Vogts zum einen mit einer eher nur durchschnittlichen Mannschaft 1996 Europameister wurde und zusammen mit (später) Matthias Sammer den Grundstein im DFB für eine Veränderung der Jugendausbildung und für ein neues Leitbild gesorgt hat.
8) Und: Leben ist Veränderung, d.h. jeder Mensch sollte das Recht haben, sich zu verändern, Haltungen zu ändern, Einstellungen zu ändern. Jedoch steht über allem die Freiheit des Menschen. Dafür stehe ich ein, wie ich auch für Recht und Gerechtigkeit einstehe. Das schließt eigene Fehler und vielleicht sogar die eine oder andere Rechtsverletzung nicht aus. Dafür muss man dann gerade stehen. Aber auch hier sollten die Maßstäbe gleich sein. Man kann nicht z.B. das Leben von jemandem sezieren bis ins kleinste Detail und für sich selbst andere, laxere Maßstäbe anlegen.
8) Manche Zeitgenossen rufen mir gelegentlich ein gut gemeintes „fick doch (endlich)“ zu. Aber: hierzu bedarf es, wie der Jurist so schön formuliert, zweier korrespondierender Willenserklärungen, die nicht von sog. „Willensmängeln“ beeinflusst sind, d.h. die auf frei getroffenen Entscheidungen beruhen.
9) In meinem Beruf versuche ich mich für Mandanten einzusetzen, notfalls gehe ich durch alle Instanzen, bis „zur letzten Instanz“. P.S.: und damit meine ich nicht die Kneipe in Mainz, die so heißt :-)).
10) Heute klingelt der Postmann drei Mal: in SB, wobei dies für „Selbstbewusstsein“ oder „Sonnenberg“ stehen kann, und es auch in Stuttgart einen Sonnenberg gibt, und dann noch bei zwei Medizinern in unserem Land.
11) Als Selbstverständlichkeit kommt in der Diskussion aller Fragen hinzu, dass die Privat- und Intimsphäre eines Menschen geschützt sind und dies von allen Beteiligten immer beachtet wird. Dazu gehört der Schutz jeglicher Kommunikation und aller Internetaktivitäten, es sei denn, es findet eine gerichtlich angeordnete TK-Überwachung statt, was in bestimmten Fällen gesetzlich zulässig ist. Unter Verstoß gegen diese Regeln gewonnene Erkenntnisse sind ansonsten unverwertbar (so sagt es das Gesetz). Zu diesem Thema gibt es ein sehr schönes Lied des bereits verstorbenen österreichischen Liedermachers Georg Danzer „Wir werden alle überwacht“ aus dem Jahr 1978, selbstverständlich voller linker Polemik.

Lebensweisheiten

Ein Mensch, der knausernd, ob er’s sollte,
ein mageres Trinkgeld geben wollte,
vergriff sich in der Finsternis,
und starb fast am Gewissensbiss.
Der andre, bis ans Lebensende,
berichtet gläubig die Legende
von jenem selten noblen Herrn –
und alle Leute hören’s gern.

Ein zweiter Mensch, großmütig, fein,
schenkt einem einen größeren Schein.
Und der, bis an sein Lebensende
verbreitet höhnisch die Legende
von jenem Tölpel, der gewiss,
getäuscht sich in der Finsternis.
(Eugen Roth)

Oder wie es ein anderer Poet formulierte:

Wenn ich über’s Wasser laufe,
sagen die Leute, „siehst Du, nicht mal
schwimmen kann er“.
(Berti Vogts)

Oder:

Es leiht sich jemand von mir etwas (egal was, Beispiele CD, Schienbeinschoner, …) aus, er gibt es nicht zurück, er wird über eine WhatsApp-Gruppe zur Rückgabe aufgefordert, nichts passiert. Jetzt kann man sagen, dass es normal ist, etwas, was ich ausleihe, ohne Aufforderung von mir aus zurückzugeben (= Anstand), zumal das Behalten ja auch eine Unterschlagung (§ 246 StGB) ist. Wenn das länger her war und ich nicht genau sagen kann, wer der Ausleiher war, „pass doch besser auf Deine Sachen auf und verleihe nichts“, „es ist doch Dein Chaos, das Du verursachst hast. Dokumentiere doch alles, schreib Dir das auf, dann kannst Du reagieren, Du musst da sorgsamer sein“. Das ist ein anderer Ansatz, der sich analog in den oben genannten Beispielen auch findet.

Derartige Vorfälle haben Tradition bei mir. Wir hatten vor vielen Jahren (ich war noch aktiver Spieler, es ist also sehr lange her) mal einen Mannschaftsabend der Fußballmannschaft mit geschlossener Gesellschaft in einem Lokal in Neuweiler, nämlich im Nebenraum des Gasthauses Brennender Berg, da hatten wir einen CD-Spieler aufgebaut und ich hatte zwei CDs von zuhause mitgebracht. Die eine bekam ich wieder, die andere war weg (nämlich von Frank Sinatra, „New York“). Nachher habe ich mitbekommen, dass darüber geredet wurde, dass ich ja selbst Schuld sei, überhaupt CDs mitzubringen, ohne sie danach sofort wieder an mich zu nehmen.

Ich sage dazu:
wer im Kameradenkreis so was macht und eine CD klaut, der ist das Arschloch und nicht ich! Dazu stehe ich und diese Meinung werde ich nie ändern!

Wir hatten vor drei, vier Jahren, da hatten wir noch keine oder ganz wenige Afrikaner im Team der DJK, auch Vorfälle in der Kabine, wo Geld weggekommen ist. Auch wenn das mit der CD oben richtig ist, Geld oder Wertsachen waren damals zu meiner aktiven Zeit nie weggekommen! Das ist auch die Wahrheit!

Es geht auch darum, ob man „Verantwortung“ für etwas übernehmen will. Beispiel: wenn ein Ball über den Zaun geschossen wird, ist es in Fußballvereinen überall so, dass Ersatzspieler, die sich nicht gerade warmmachen, dafür sorgen, dass der Ball wieder gesucht wird und zurückgeholt wird. Das ist sozusagen ein ungeschriebenes Gesetz. Wenn ein Ball nicht sofort gefunden wird, sollte man den Platzwart unterstützen und den Ball mit ihm im Wald suchen gehen. Das hat in den letzten Jahren nur Fabrice (= Rüdiger), der jetzt leider in Köln ist, von sich aus und ohne große Aufforderung gemacht. Das ist Verantwortung. Zu Zeiten von unserem unvergessenen „Hennje“ hat kein Spieler geduscht, bevor nicht alle Bälle wieder da waren und dann wurde gemeinsam gesucht. So geht das richtig!

Zur Stadtbild-Diskussion

Zur „Stadtbild-Diskussion“ ein kleiner Hinweis: musste nicht das „Stadtbild“ bereits herhalten für eine höhere Polizeipräsenz in den Innenstädten, für die Ausrüstung der Polizisten/innen mit Body-Cams und anderen modernen Hilfsmitteln, für eine Ausweitung der Videoüberwachung öffentlicher Räume …etc…?

Waren und sind all diese Maßnahmen unwirksam? Dann könnte man sie sich ja auch sparen, wenn sie nichts bringen, oder? Oder gibt es da vielleicht einen Widerspruch in der Argumentation? Fragt jemand, der beruflich, privat und in seinen Vereinen viel mit ausländischen Mitbürger/innen zu tun hat.

P.S.: ups, ich sehe gerade, dass über 60 Prozent laut einer repräsentativen Umfrage die Meinung unseres Kanzlers bezüglich des Stadtbild-Problems teilen. Dann gehöre ich leider der Minderheit an. Ich bin dennoch froh, in einem Land zu leben, in dem man auch andere und abweichende Meinungen vertreten darf, jeder nach seiner Facon leben darf, ohne gleich Repressalien befürchten zu müssen. Wir sollten daran arbeiten, dass dies so bleibt.

Verleihung des Vordenkerpreises an Prof. Dr. Maximilian Herberger


Der SAV verlieh am 25.09.2025 den Vordenkerpreis des Saarländischen AnwaltVereins an Herrn Prof. Dr. Maximilian Herberger. Über die Verleihung, die sehr persönliche und philosophische Dankesrede des Preisträgers und die Laudatio seines Freundes und ehemaligen Mitarbeiters, Prof. Dr. Stephan Weth, berichtet der SAV im nächsten Anwaltsblatt des SAV. Herzliche Glückwünsche auch von mir als ehemaligem Mitarbeiter.

Start der e-Akte bei den Gerichten verschoben

Dies ist der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern. Der Entwurf liegt seit dem 8. Juli 2025 vor.

Unter „A. Problem und Ziel“ ist zu lesen:

„Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung unter anderem für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Strafvollzugsverfahren vorgesehen. Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte besteht nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in den vorgenannten Verfahrensarten ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die Möglichkeiten der zulässigen Weiterführung einer Papierakte und Fortführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.“

Dies bedeutet, dass achteinhalb Jahre nicht gereicht haben, um die Ziele des elektronischen Rechtsverkehrs umzusetzen. Wenn man die Abläufe und die Praxis in den Gerichten beobachtet, verwundert dies nicht und man konnte praktisch eine Wette darauf abschließen. Die Mitarbeiter/innen der Gerichte geben ihr Bestes, doch jahrelange Sparkurse in der Justiz bundesweit führen zu Nicht und Nicht-mehr-Besetzungen von Stellen, es kommen Versäumnisse in der Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiter/innen hinzu. Allenfalls die reichen Bundesländer wären überhaupt in der Lage gewesen ihre Hausaufgaben zu erledigen. Ob der 1. Januar 2027 wie im Entwurf vorgesehen erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Der sog. AI-Act

Genau gesagt handelt es sich um die „Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)“. Die Kapitel I und II dieser Verordnung gelten nach Art. 113 der Verordnung bereits ab 2. Februar 2025, andere Teile traten/treten ab 2. August 2025, ab 2. August 2026 und 2. August 2027 in Kraft.

Zunächst halte ich persönlich den Art. 50 der o.g. Verordnung für eine der bedeutsamsten Vorschriften. Durch Art. 50 Abs. 2 wird nämlich angeordnet, dass Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Ob für diesen Art. 50 Abs. 2 Satz 1 ebenfalls die Einschränkung aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 gilt, wonach eine Ausnahme für diese Informationspflicht eingreift, sofern dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist, werden die Gerichte herausarbeiten müssen. Meines Erachtens gilt diese Einschränkung für die Fälle des Absatzes 2 aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen und Anwendungsfelder nicht entsprechend.

Allerdings stellt sich für Systeme, die unter Art. 50 Abs. 2 fallen, und als proprietäre Systeme, d.h. nicht als Open-Source-basiertes System entwickelt werden, eine interessante Folgefrage: sofern diese Systeme urheberrechtlich geschützte Materialien verwenden und verarbeiten, werden die betreffenden Inhalte dann durch das maschinen- und KI-gestützte Angebot sozusagen „urheberrechtsfrei“, da der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG („Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen“) nicht (mehr) erfüllt ist und daher auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG nicht recht passen will, da § 51 UrhG auch von „Werken“ ausgeht? Je nach Umfang der verwendeten urheberrechtlich geschützten Passagen und Inhalte könnten sich hier ggf. erhebliche Einschränkungen für Urheber ergeben. Dies zeigt, dass der AI-Act viele interessante Rechtsfragen eröffnen wird, die sicherlich noch einige Jahre auch die Rechtsprechung beschäftigen werden. Die Vorschrift des Art. 50 gilt übrigens erst ab dem 2. August 2026.

Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ im Landgericht Saarbrücken

Gezeigt werden Einzelschicksale von Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Städten und Regionen Deutschlands. Anfang 1933 waren im gesamten Deutschen Reich 19.208 Anwältinnen und Anwälte zugelassen, von denen nach der Machtübernahme rund 5.000, als „nichtarisch“ angesehen wurden und in der Folge Angriffen, Aussonderungsmaßnahmen, Berufsverboten und der Verfolgung ausgesetzt waren.

Aus Anlaß des Anschlusses des Saargebiets an Deutschland galten diese Gesetze ab 1935 – also vor 90 Jahren – auch für die am Landgericht Saarbrücken tätigen jüdischen Anwältinnen und Anwälte.

Die Ausstellung ist Erinnerung an das dunkelste Kapitel deutscher Geschichte, das nicht in Vergessenheit geraten darf und wendet sich insbesondere an alle, die sich mit rechtlicher Gleichbehandlung beschäftigen, allgemein politisch Interessierte aller Altersgruppen, wie auch an Juristinnen und Juristen.

Die Ausstellung, die von der Bundesrechtsanwaltskammer organisiert und jeweils aktualisiert wird, ist nach ihrer feierlichen Eröffnung am 02.09.2025 noch einen Monat in der ersten Etage des Landgerichts zu sehen, der Eintritt ist frei, es erfolgt jedoch die übliche Kontrolle am Eingang des Landgerichts.

Update: Der SAV teilt gerade mit, dass die Ausstellung aufgrund der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit bis einschließlich 04.10.2025 verlängert wurde. Über die Ausstellungseröffnung wird Rechtsanwalt Manuel Schauer ausführlich im nächsten Anwaltsblatt des SAV, das etwas in einer Woche erscheinen wird, berichten.

Reformbedarf ?!

Die sog. Erreichbarkeitsanordnung [= Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685, 1998 S. 1100), zuletzt geändert durch 2. Änderungsanordnung zur EAO vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5] verpflichtet den Arbeitssuchenden, sich unverzüglich nach dem Umzug aktiv bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur zu melden und die neue Adresse mitzuteilen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich äußerst streng. So reicht es z.B. nicht aus, wenn der Arbeitssuchende Dokumente dritter Stellen per E-Mail einreicht, aus welchen sich sozusagen indirekt und konkludent die neue Adresse ergibt, vielmehr geht die Rechtsprechung dahin, dass der Arbeitssuchende auch in diesem Fall von sich aus auf die neue Anschrift hinweisen muss, die Bediensteten der Agenturen seien nicht zu Nachforschungen und eigenen Feststellungen verpflichtet. Dies kann u.U. zu erheblichen Härten in denjenigen Fällen führen, in welchen der Arbeitssuchende sich ständig im Austausch mit der Behörde befindet und sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Denn auch dann kann der Betroffene mit Rückforderungen gezahlter Leistungen in z.T. mittlerer bzw. hoher vierstelliger Höhe konfrontiert werden. Eine allgemeine Härtefallklausel kennt die bisherige Anordnung nicht, hier sollte ggf. nachgebessert werden, zumal die o.g. Anordnung seit 2008 unverändert gilt.