AG Velbert: Zur Erstattung von Mietwagenkosten

Das AG Velbert hatte sich mit Urteil vom 24.06.2021, Az.: 13 C 7/20, mit der Erstattung von Mietwagenkosten zu befassen (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/ag_velbert/j2021/13_C_7_20_Urteil_20210624.html). In dem entschiedenen Fall ging es um einen Schadenfall aus dem Jahr 2018. Streitig waren noch die erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens.

Das Gericht fasst zunächst den Stand der Rechtsprechung zur Erforderlichkeit des Ersatzes von Mietwagenkosten zusammen und stellt dabei auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ab:

„Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruches bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, juris Rdn. 5; Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris Rdn. 9; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rdn. 187 ff. m.w.Nw.).“

Anschließend stellt das Gericht auf die objektive Marktlage im Unfallort Velbert ab. Entscheidend sei, zu welchen Bedingungen in Velbert ein Mietwagen zu erlangen war, wenn dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen worden wäre und sich der Betroffene über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte.

„Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich mittlerweile auch das Oberlandesgericht Düsseldorf angeschlossen hat und von der abzuweichen das Amtsgericht keine Veranlassung hat, ist der Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer Marktpreisspiegel und dem Schwacke Mietpreisspiegel zugrunde zu legen.“

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Höhe des anzusetzenden Betrages war nach Ansicht des Gerichts nicht veranlasst, da die retrospektive (der Fall hatte sich 2018 ereignet) Sondierung eines Marktes (den es in dieser Form nicht mehr gibt), auch einem Sachverständigen nicht mehr möglich sei.