VGH Baden-Württemberg: Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote im Sinn der §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 3 RStV

In einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.03.2014, Az.: 1 S 169/14, (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2014&Seite=1&nr=17986&pos=12&anz=202) war die Frage von Bedeutung, ob es sich bei einem Internetangebot eines Unternehmens, das Internetportale für Ausschreibungen in der Bauwirtschaft anbietet, um ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn der §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 3 RStV handelt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Betreiber der Portale an mehrere öffentliche Stellen, u.a. an die Antragsgegnerin, Anfragen wegen Informationen zu Einzelheiten zu Vergabeverfahren gestellt, die nach kurzer Zeit nicht mehr beantwortet worden waren. Der Betreiber der Portale verlangte darauf hin, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim VGH hatte keinen Erfolg.

Der VGH entschied, dass Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn der §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 3 RStV nur solche sind, die sowohl journalistisch als auch redaktionell gestaltet sind. Dies bedeutet nach Ansicht des VGH, dass beide Bestandteile, d.h. „journalistisch“ und „redaktionell“ kumulativ vorliegen müssen. Auch auf kleine Zielgruppen zugeschnittene Angebote können nach Ansicht des VGH journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung – jedenfalls innerhalb der Zielgruppe – angelegt sind. Letzteres verneinte der VGH:

„Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. …. Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.“