AG Düsseldorf: Reisepreisminderung bei Corona-bedingten Einschränkungen

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2021, Az. 37 C 414/20 (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/37_C_414_20_Urteil_20210226.html) , eine 20%ige Reisepreisminderung aufgrund Corona-bedingter Einschränkungen im Rahmen einer Reise nach Portugal im Juli 2020 für gerechtfertigt erachtet.

Für die Frage der Minderung komme es nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter für die Einschränkungen des Hotelbetriebs verantwortlich sei oder nicht. Voraussetzung sei lediglich das Vorhandensein eines Mangels, selbst höhere Gewalt stehe der Minderung nicht entgegen (BGH NJW 1983, 33).

Eine Reisepreisminderung nach § 651 m BGB ergebe sich bereits aus pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen im Hotelbetrieb, weil ungezwungene soziale Interaktion mit anderen Reisenden Teil der Erholungsfunktion des Urlaubs ist. Die Höhe der Minderung sei dabei zu differenzieren danach, ob für den Reiseveranstalter aus der Buchung erkennbar ein Einzelurlaub oder ein Familienurlaub vorlag. Wegen der besonderen Bedeutung sozialer Interaktionsmöglichkeit für den Einzelreisenden ergeben sich für diesen allein aus Kontaktbeschränkungen erhebliche Minderungsquoten.

Ist ein Pool jeweils zur selben Zeit nur durch ein Kind gleichzeitig nutzbar, stelle dies eine erhebliche Beeinträchtigung kindlicher Urlaubsbedürfnisse dar, weil kindliche Grundbedürfnisse sozialer Interaktion verletzt werden. Dies rechtfertige eine Minderung von mindestens 10 % des Reisepreises.

Pandemiebedingte Beschränkungen stellen keine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Sie bestehen in gewissem Umfang auch im Heimatland, wirken sich aber in einer Urlaubssituation deutlich gravierender aus als im Alltag, der anders als der Urlaub nicht grundsätzlich auf unbeschwerte Entspannung ausgerichtet ist.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger buchte für sich und seine Familie im Dezember 2019 bei der Beklagten eine Flugreise in das Viersternehotel Dunamar Monte Gordo in Portugal nach einer Umbuchung letztlich für den Zeitraum vom 15.07.2020 bis zum 29.07.2020. Der Reisepreis betrug 4712 €, den der Kläger vollständig vor Antritt der Reise bezahlte. Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau sowie einer 9 Jahre alten und einer 5 Jahre alten Tochter. Laut der Beschreibung weist das Hotel einen Swimmingpool mit separatem Kinderpool, ein Hallenbad, einen Whirlpool, einen Fitnessraum und einen Spielplatz auf. Im Hinblick auf behördlich angeordnete Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie kam es zu Einschränkungen in der Nutzung von Hoteleinrichtungen. Der Spielplatz durfte nicht benutzt werden, das gleiche galt für den Fitnessraum. Ferner konnte das Essen nicht in Form eines Buffets serviert werden, sondern es durfte sich im Raum der 2-mal täglichen Essensausgabe jeweils nur eine Familie aufhalten. Hierdurch kam es zu Wartezeiten bei der Essensausgabe von durchschnittlich 45 Minuten. Ferner waren das Hallenbad und der Whirlpool geschlossen, der Außenpool war nur nach Reservierung jeweils für einen halben Tag benutzbar. Darüber hinaus war auch innerhalb der Benutzungszeiten der Pool nur für 15 Personen und im Kinderpool ein Kind nutzbar, im Anschluss wurde der Pool jeweils desinfiziert.

Nach Reiserückkehr forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 03.08.2020 auf, wegen der pandemiebedingten Einschränkungen im Hotel ihm eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % des Reisepreises, also 942,40 €, bis zum 17.08.2020 zu zahlen.