AG Leverkusen: Lichtbildausweis kann auch die Krankenkassenkarte mit Foto sein

Das AG Leverkusen hatte mit Urteil vom 15.05.2020, Az. 25 C 51/20, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag_leverkusen/j2020/25_C_51_20_Urteil_20200515.html) darüber zu entscheiden, ob ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 70,00 Euro vom Fahrgast zu zahlen ist, wenn der Fahrgast sich mit MobilPassTicket sowie der Krankenkassenkarte mit Lichtbild ausweist. Im Ergebnis wies das Gericht die Klage des Verkehrsunternehmens ab.

Das Gericht führt aus:

Ein erhöhtes Beförderungsentgelt kann nach Ziff. 7.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW dann verlangt werden, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis vorlegt. Bei der Benutzung eines MobilPassTicket muss dazu ein Lichtbildausweis vorgelegt werden. Die mit Lichtbild versehene Krankenkassenkarte erfüllt die Voraussetzungen für einen Lichtbildausweis i.S. von Ziff 7.3.2. lit. h) der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist nicht erforderlich. Diesbezügliche Zweifel bei der Auslegung des Wortlauts der Beförderungsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.

Die Auffassung der Klägerin, es sei ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich, überspannt sowohl den Wortlaut der zitierten Beförderungsbedingungen als auch deren Sinn und Zweck. Es genügt zum Nachweis der Berechtigung ein Ausweisdokument, welches hinreichend die Identitätsklärung des Ausweisträgers mit Lichtbild erfüllt. Diesen Anforderungen genügt die Krankenkassenkarte. Lichtbildausweis ist nach Lesart des Gerichts nicht nur der Personalausweis, sondern auch der Führerschein und jedes andere Ausweisdokument, welches ein Personalfoto mit den Personaldaten zum Zwecke der Personenidentifizierung verknüpft.