OLG Frankfurt: § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG differenziert nicht zwischen vom Sachverständigen selbst gefertigten Fotografien und anderen

Das OLG Frankfurt hatte mit Beschluss vom 21.10.2015, Az. 18 W 180/15, über die Kostenerstattung für Fotos zu entscheiden, die zum Zwecke der Gutachtenerstellung gefertigt worden waren. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Pauschale in Höhe von 2,00 € pro Foto nur für vom Sachverständigen selbst gefertigte Fotos gilt oder auch für andere Fotos.

Das OLG Frankfurt entschied, dass der eindeutige Wortlaut der Regelung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG den Ersatz der € 2,- pro Foto lediglich davon abhängig mache, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Beschränkung auf vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder finde sich im Gesetz nicht. Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zufolge, „auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera mit abgegolten werden“ soll (BT-Drucksache 17/11471) führe nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sachverständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwende, werde diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen.

Das Gericht führt aus:

„Dies folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG. Nach dieser Regelung werden dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto € 2,- ersetzt. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdegegner die Fotos nicht selbst angefertigt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG differenziert nicht zwischen vom Sachverständigen selbst gefertigten Fotografien und anderen. Der eindeutige Wortlaut macht den Ersatz der € 2,- pro Foto lediglich davon abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war – was hinsichtlich der vom Beschwerdegegner verwendeten Fotos unstreitig der Fall ist. Eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit allein darauf, dass eine entsprechende Vergütungsmöglichkeit nur für vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder gegeben sei, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr sollte durch die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht werden, die den früher bestehenden Streit über die Abgeltung weiterer in Verbindung mit der Einstellung der Fotos in Zusammenhang stehender Kosten ein für allemal abschließen sollte und nun eine praktikable Abrechnungsmöglichkeit als Pauschalbetrag zur Verfügung stellt. (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss 04.09.2012, Az.: 25 W 200/12 m w. N. – zitiert nach […]; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, Rdnr. 14 zu § 12 JVEG). Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, „auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera mit abgegolten werden“ soll (BT-Drucksache 17/11471) führt nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sachverständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet, wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen.“

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