Einige Märkte bieten aktuell insbesondere für Elektrogeräte sog. Garantieverlängerungen an, bei denen eine Garantie für drei oder mehr Jahre angeboten wird und preislich gestaffelt nach dem Kaufpreis des Produkts gewährt wird.
Was ist aus Verbrauchersicht davon zu halten?
Ausgangspunkt ist, dass für Verbraucher bei neuen Waren zwar immer eine zweijährige Gewährleistungsfrist gilt, dass aber die wichtige Vorschrift des § 477 BGB nur für 1 Jahr ab Übergabe der Kaufsache gilt.
Was bedeutet dies im Einzelnen?
§ 477 BGB ordnet an, dass bei einem Kauf durch einen Verbraucher während eines Jahres nach der Übergabe der Kaufsache vermutet wird, dass ein sich zeigender Mangel des Produkts bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war oder nachweislich bereits so im Produkt angelegt war, dass der Mangel sich quasi zeigen musste. Dies stellt für den Kunden eine Beweiserleichterung dar, denn normalerweise muss der Kunde den Mangel beweisen (sog. Beweislast).
Andererseits bedeutet dies, dass für den Fall, dass sich der Mangel erst nach der maßgebenden Zeitspanne zeigt, der Käufer den Nachweis führen muss, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, denn das ist der rechtlich relevante Zeitpunkt. Dieser Beweis kann, wenn überhaupt, nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden, was aber in der Mehrzahl der Fälle nicht gelingt, so dass dann nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist und der Verbraucher wegen der ihm obliegenden Beweislast im Regelfall das Nachsehen hat.
Aus diesem Blickwinkel kann eine Garantieverlängerung dann Sinn machen, wenn der Käufer für sich diese Vorteile angesichts des gekauften Produkts und angesichts des zu zahlenden Preises für die Versicherung abwägt. Zu beachten sind immer auch die Bedingungen der Versicherung, denn hier gibt es verschiedene Modelle. Auch sind die Leistungen teilweise für die einzelnen Jahre unterschiedlich, z.B. gilt meist für das letzte Garantiejahr im Garantiefall eine Erstattung des Kaufpreises und kein Austausch des Produktes.