FG Münster: Mehrdeutige Rechtsbehelfsbelehrung führt zu verlängerter Einspruchsfrist

Die Familienkasse hatte vom späteren Kläger Kindergeld in Höhe von über 5.000 Euro zurückgefordert. Der Bescheid wurde ihm im März 2011 zugestellt und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf eine einmonatige Einspruchsfrist hinwies. Sie enthielt außerdem noch folgende Formulierung: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse“.

Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 09.01.2014, Az.: 3 K 742/13:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO, § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint . Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein. …

Grundsätzlich sollen nach der Rechtsprechung des BFH die von den Familienkassen verwendeten „wichtige Hinweise“ regelmäßig keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung darstellen. Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung selbst den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entspricht. …

In der Rechtsbehelfsbelehrung im Streitfall entstand nämlich aufgrund der ergänzenden Angaben in den Hinweisen der Familienkasse unmittelbar im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung, dass sich der Kläger an die zuständige Familienkasse wenden soll, wenn er mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei, eine Mehrdeutigkeit mit der Folge, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet war. Die Familienkasse hat durch die Beifügung dieses Satzes die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil verkehrt.“

Das Gericht sah den Einspruch des Klägers vom August 2011 folglich als innerhalb der verlängerten Einspruchsfrist von einem Jahr eingelegt an.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.