Das AG Bonn hat mit Urteil vom 30.07.2020, Az.: 118 C 315/19, (= https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2020/118_C_315_19_Urteil_20200730.html) einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf Auskunft über sämtliche Bankbewegungen, die auf dem Konto mit der Kundenstammnummer xxx erfolgt sind, bejaht.
Das Gericht führt aus:
„Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Rn. 14). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14). Der Auskunftsanspruch umfasst in Ansehung dieser Grundsätze daher mehr als nur die Stammdaten (OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261 Rn. 60-62, beck-online). Dieser extensiven Ansicht zufolge sind daher zB. einem Arbeitnehmer alle elektronisch verarbeiteten Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen, Lohnkonten sowie den Arbeitnehmer betreffende E-Mails zu übermitteln , sofern und soweit keine Rechte Dritter betroffen sind (Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 30.Edition, Stand: 01.11.2019, Art. 15 Ds-GVO, Rn. 85).
Unter Anwendung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheint es gerechtfertigt, auch die hier streitgegenständlichen Kontobewegungen als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen. Diese stellen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen dar.
Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Soweit die Beklagte diesbezüglich einwendet, der Kläger habe über das Online-Banking bereits Kenntnis der Bankbewegungen über die ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszüge erlangt, kann sie hiermit nicht gehört werden, denn die Zuverfügungstellung über das Online-Portal erfolgte damals nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches, sondern in Erfüllung der im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstevertrages bestehenden Verpflichtung der Beklagten, laufende Auszüge und periodische Rechnungsabschlüsse zu erteilen (vgl. BGH NJW 1985, 2699).
Das Auskunftsbegehren des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB. Der Beklagten ist zuzugeben, dass ureigenster Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist (vgl. Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinaus gehenden bzw. anders gelagerten Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. So wird von der Rechtsprechung einem Kläger erlaubt, ihn betreffende Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens vom Beklagten heraus zu verlangen (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 52.2). Nichts anderes kann aber gelten, wenn – wie hier – der Kläger die Informationen benötigt, um seine Position gegenüber Dritten zu stärken.“
Die Entscheidung erscheint diskussionswürdig. Zum einen ist fraglich, ob es eine Rolle spielen kann, aus welchem Beweggrund dem Kläger die Kontoauszüge zur Verfügung gestellt worden sind. Es hätte in diesem Fall aus meiner Sicht ein Fall der Zweckerreichung geprüft werden müssen, der den Schuldner des Auskunftsanspruchs ggf. nach Unmöglichkeitsrecht (§ 275 BGB) von einer Leistung freistellen würde. Zum anderen erscheint fraglich, ob § 242 BGB nicht bereits aufgrund der Zweckerreichung anwendbar ist und von daher überhaupt ein Rückgriff auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zulässig ist. Zudem wäre ggf. zu klären gewesen, was bei Konkurrenz von vertraglichen und datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen gilt. Aufgrund des begrenzten Zwecks des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs erscheint es fraglich, ob mit dem datenschutzrechtlichen Anspruch Auskünfte erlangt werden können, die mit Hilfe des vertraglichen Anspruchs auf Auskunft nicht mehr erreichbar gewesen wären.