OLG München: Eingang eines fristwahrenden Telefaxes ohne Ausdruck

Das OLG München (Endurteil vom 06.06.2018, 20 U 2297/17 = http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-10570?hl=true) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein fristwahrendes Telefax beim Gericht nicht ausgedruckt werden konnte. Das Gericht entschied, dass ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt eingegangen sei, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.1996 – 1 BvR 121/95 – NJW 1996, 2857; BGH, Beschluss vom 28.03.2001 – XII ZB 100/00 – juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23.06.1988 – X ZB 3/87 – BGHZ 105, 40/44 f.; OLG München, Beschluss vom 11.02.2014 – 31 Wx 468/13 – NJW-RR 2014, 1405).

Zitat:
„Das Sendeprotokoll allein beweist zwar noch nicht den Zugang des Telefaxschreibens (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 12). Hier liegt aber auch ein korrespondierender Nachweis für den zeitgleichen Eingang eines Telefaxes vom Gerät der Klägervertreter auf dem Empfangsgerät des Landgerichts München I vor. Dass sich die eingegangenen sechs Seiten aus dem vierseitigen Schriftsatz im hiesigen Verfahren und dem zweiseitigen Schriftsatz im Verfahren 3 O 1695/17 zusammensetzen, ergibt sich aus den Sendeberichten (Anlagen B 1 und B 4). Angesichts des vom Klägervertreter geschilderten Umstandes, dass der Schriftsatz im Verfahren 3 O 1695/17 dort ausgedruckt zu den Akten gelangt ist, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der gleichzeitig auf dem Empfangsgerät eingegangene Schriftsatz im hiesigen Verfahren nicht ausgedruckt worden ist. Naheliegend ist vielmehr, dass er zwar ausgedruckt, aber versehentlich einem anderen Verfahren zugeordnet worden oder auf andere Weise im Bereich des Landgerichts verloren gegangen ist.“