AG Köln: kein fliegender Gerichtsstand in Tauschbörsen-Fällen

Das AG Köln hat in einem Beschluss vom 01.08.2013, Az.: 137 C 99/13, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2013/137_C_99_13_Beschluss_20130801.html, die örtliche Zuständigkeit des AG Köln in einem sog. Tauschbörsenfall verneint und damit festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen nicht überall begründet ist.

Das Gericht formuliert insoweit:

„Dass der Beklagte die unerlaubte Handlung in seinem Bezirk beging, ist nicht dargelegt. Dass er bei seinem Handeln das Ziel verfolgte, dass eine von ihm im Netz zum Herunterladen zur Verfügung gestellte Datei auch hier herunter geladen wird, behauptet sie zwar, tritt hierfür, d.h. für die innere Tatsache der Zielrichtung, nicht Beweis an und will dies nach dem Eindruck des Gerichts auch nicht, sondern verlegt sich darauf, die Zielrichtung des Beklagten aus seinem Handeln abzuleiten.“

Ein bedingter Vorsatz bezüglich der Herunterlademöglichkeit am angerufenen Gerichtsort reicht nach der Begründung des Gerichts nicht aus.

„Allerdings wäre dem Beklagten, hätte er die vorgeworfene Handlung begangen, wohl kaum unbekannt gewesen, dass die daraus folgende Herunterlademöglichkeit – auch – im Bezirk des angerufenen Gerichts bestehen würde. Das wäre dann von ihm auch billigend in Kauf genommen worden. Ein solcher bedingter Vorsatz reicht aber nicht aus für die Annahme, dass die hiesige Herunterlademöglichkeit seiner Bestimmung entsprach. Erforderlich dafür ist vielmehr Absicht im engeren Sinne, d.h. es hätte ihm darauf ankommen müssen, dass hier herunter geladen werden kann.“

Das Gericht postuliert vielmehr, dass für die Annahme der Zuständigkeit eine Beziehung zum Ort des angerufenen Gerichts bestehen muss.

„Ein anderes Verständnis von dem, was bestimmungsgemäß ist, führt zu beziehungsarmen Gerichtsständen, die zu vermeiden sind, weil sie Sinn und Zweck von § 32 ZPO nicht gerecht werden (vgl. BGH MDR 2011,812; MDR 2010,744). Dieser geht dahin, dass das Gericht eine gewisse Sachnähe haben soll, etwa weil typischer Weise im gleichen Großraum Zeugen ansässig sind oder eine Ortsbesichtigung stattzufinden hat. Reicht es für die Bestimmungsgemäßheit dagegen aus, dass die Herunterlademöglichkeit lediglich billigend in Kauf genommen wird, besteht ein ubiquitärer Gerichtsstand, d.h. es können Gerichte angerufen werden, die keinerlei näheren Sachbezug haben als andere. Dieser ist abzulehnen (vgl. Zöller – Vollkommer, 29. Auflage, § 32 Rn. 17, Stichwort „Internetdelikte“ mwN).“

Die Entscheidung des AG Köln ist zu begrüßen. Setzt sich diese Auffassung durch, wird es den Rechteinhabern in Filesharing-Fällen erschwert, Verfahren vor Gerichten anhängig zu machen, bei denen eine ihnen günstige Entscheidung zu erwarten ist.