Zulässigkeit einer qualifizierten Container-Signatur beim EGVP

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.05.2013, Az.: VI ZB 7/13, (http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20130109) entschieden, dass die im EGVP-Verfahren eingesetzte Container-Signatur den Anforderungen des § 130a ZPO genügt.

Im entschiedenen Fall war eine Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist mittels EGVP eingereicht worden, wobei nicht die Einzeldokumente der Sendung je für sich signiert worden waren, sondern der Gesamtinhalt der Sendung (sog. Container) mit einer einzigen Signatur versehen worden war. Die Vorinstanz sah darin keine wirksame Einreichung und wies die Berufung aus formalen Gründen der nicht rechtzeitigen Berufungsbegründung zurück. Ein Wiedereinsetzungsgesuch scheiterte.

Der BGH hob diese Entscheidungen der Vorinstanz auf.  Er entschied damit eine Streitfrage, bezüglich der bis zuletzt eine eventuelle gesetzliche Klarstellung diskutiert worden war, die Frage nämlich, ob es ausreicht, wenn die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur sich auf dem Container der zusammengefassten Einzeldokumente befindet oder ob demgegenüber die Einzelsignatur jedes einzelnen Dokumentes erforderlich ist. Der BGH schloss sich der im Schrifttum hierzu bislang überwiegend vertretenen Meinung an, dass der Zweck der Signatur, die Sicherstellung von Authentizität und Integrität des Dokuments auch mit der Signatur des Containers erreicht wird. Der BGH sagt insoweit: „Die qualifizierte Container-Signatur ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die jeweils übersandte Einzeldatei, sondern die gesamte elektronische Nachricht umfasst, mit der die Datei an das Gericht übermittelt wird.“

Der BGH stellt abschließend fest, dass nur ein solches Verständnis des Begriffs der qualifiziert elektronischen Signatur dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ausreichend Rechnung trägt, der es u.a. verbietet, an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen.

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, lässt sie doch auch die Tendenz erkennen, dass prozessuale und formale Vorschriften mittlerweile auch vom BGH im Lichte der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgelegt werden.